Konto gepfändet? Die Verbraucherzentrale NRW berät. Foto: VZN RW/Adpic
Konto gepfändet? Die Verbraucherzentrale NRW berät. Foto: VZN RW/Adpic

Düsseldorf. In NRW sind rund 11,6 Prozent der Bevölkerung überschuldet. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Hinweise zum Pfändungsschutzkonto.


Unerwartete Ereignisse wie Krankheit, Kurzarbeit oder eine hohe Nachzahlung beim Energieversorger bringen Betroffene oft völlig unverschuldet in eine prekäre wirtschaftliche Lage. Anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung fordert die Verbraucherzentrale NRW gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Schuldnerberatung, eine bessere Finanzierung sowie einen unbürokratischeren Zugang zu den Beratungsangeboten für alle.

„Wer in die Überschuldung gerät, ist auch schnell von einer Kontopfändung betroffen“, sagt Christoph Zerhusen, Jurist und Experte für Kredit und Entschuldung bei der Verbraucherzentrale NRW.

Was Betroffene in dieser Situation tun können, verrät die Verbraucherzentrale NRW nachfolgend:

Automatischer Schutz durch Umwandlung

Wer ein Konto besitzt, hat jederzeit das Recht, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes P-Konto, durchzuführen zu lassen. Im Gegensatz zu „normalen“ Girokonten wird ein Kontoguthaben hier gegen Pfändung, Verrechnung und Aufrechnung geschützt. Auf dem Konto kann dann monatlich über einen Freibetrag von 1.260 Euro verfügt werden.

Erhöhter Freibetrag bei Unterhaltspflichten oder Leistungsbezug

Wer Unterhaltspflichten hat oder Sozialleistungen für eine andere Person im Haushalt oder beispielsweise Kindergeld erhält, kann einen höheren Freibetrag erhalten. Hierzu wird lediglich eine Bescheinigung von der auszahlenden Stelle (zum Beispiel Jobcenter oder Familienkasse) oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle benötigt. Die Bescheinigung sollte unverzüglich dem Kreditinstitut vorgelegt werden. Spätestens am übernächsten Geschäftstag muss dann der erhöhte Betrag zur Verfügung stehen.

Höchster Schutz auf Antrag

In manchen Fällen kommt es vor, dass das pfändungsfreie Einkommen höher ist als der Betrag, der durch den Grundfreibetrag und die bescheinigten Erhöhungsbeträge geschützt wird. Dann kann zum Beispiel beim Amtsgericht ein Antrag auf individuelle Festsetzung des Freibetrags gestellt werden. Alle Einkünfte, die grundsätzlich unpfändbar sind, können so auch auf dem P-Konto zusätzlich frei gestellt werden.

Kostenfreie Umwandlung und Informationspflicht der Banken

Für die Umwandlung in ein P-Konto oder die Bearbeitung von dort eingegangenen Pfändungen darf eine Bank keine gesonderten Entgelte verlangen. Der bislang bestehende Vertrag wird nur um eine gesetzlich vorgesehene Zusatzfunktion ergänzt. Bei einem P-Konto müssen Kreditinstitute außerdem ausdrücklich informieren über

        • das im laufenden Kalendermonat verfügbare Guthaben und
        • das im nächsten Monat nicht mehr pfändungsfreie Guthaben.

Wird ein Konto im Minus in ein P-Konto umgewandelt, ist der Soll-Saldo auf ein zweites (Unter-)Konto auszubuchen und die folgenden Gutschriften müssen als Guthaben im Rahmen der Freibeträge zur Verfügung stehen.

Die Verbraucherzentrale NRW bietet Beratung und ggf. Vertretung zur Existenzsicherung sowie bei Zahlungsunfähigkeit kostenlos an. Mehr zum Beratungsangebot unter:
www.verbraucherzentrale.nrw.