Eine Seniorin sitzt vor einem Fenster. Foto: VZ NRW/Adpic
Eine Seniorin sitzt vor einem Fenster. Foto: VZ NRW/Adpic

Düsseldorf. Seit Jahren steigen die Kosten im Pflegeheim ungebremst. Nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (VDEK) betragen sie in NRW während des ersten Jahres im Pflegeheim durchschnittlich 3.582 Euro. Dies bedeutet eine Steigerung von 270 Euro gegenüber dem Vorjahr.


Solch hohen Kosten können viele Menschen oftmals nicht mehr von ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bezahlen. Zudem ist zu erwarten, dass die Kosten zukünftig weiter steigen. Daher sollten Bewohner ihre gesetzlich festgeschriebenen Rechte nutzen und bei Kostensteigerungen die Entgelterhöhungsschreiben prüfen. „Es ist wichtig, dass Menschen, die im Pflegeheim wohnen, ihre Rechte kennen. Nur so können sie sich bei Erhöhungen richtig verhalten und bei Bedarf finanzielle Hilfen beantragen“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, was Bewohner und Angehörige beachten sollten und wie sie staatliche Hilfen bekommen können.

Frist für die Entgelterhöhung prüfen

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schreibt vor, dass die Entgelterhöhung schriftlich bei den Bewohner oder ihrer bevollmächtigten Person eingehen muss. Es muss also ein Schreiben auf Papier mit Unterschrift vorliegen, und zwar rechtzeitig: Bis zum Beginn des erhöhten Entgelts müssen noch vier Wochen Zeit sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Entgelterhöhung erst später wirksam werden.

Begründung der Kostenerhöhung

Das Gesetz schreibt ebenfalls vor, was in der Entgelterhöhung aufgeführt sein muss. Zum einen eine Begründung und eine Auflistung der Positionen, für die eine Kostensteigerung angekündigt wurde. Außerdem müssen die bisherigen Kosten den neuen gegenübergestellt werden, damit erkennbar ist, wie stark jede einzelne Position gestiegen ist. Zusätzlich müssen die Bewohner:innen erkennen können, wie hoch ihre individuellen Kosten gestiegen sind, etwa für die Verpflegung pro Person. Nur so ist das Erhöhungsschreiben nachvollziehbar.

Zustimmung erforderlich

Wenn bei der Prüfung des Schreibens Fehler bemerkt werden, sollte die Zustimmung verweigert werden. Dies ist wichtig, denn laut Gesetz dürfen die Heimbetreiber die Entgelte nur mit Zustimmung erhöhen. Betroffene können die Zustimmung verweigern, wenn die Frist oder die Form nicht eingehalten wurde oder die Begründung nicht ordnungsgemäß ist. Schickt das Pflegeheim ein korrigiertes Entgelterhöhungsschreiben, gilt wieder die Vier-Wochen-Frist, sodass sich der Beginn der Entgelterhöhung verschiebt. Sollte das Heim der Ansicht sein, die Erhöhung sei korrekt formuliert, kann es die Zustimmung einklagen. Denn wenn die Kostensteigerung gerechtfertigt und richtig begründet ist und das Schreiben die Frist und die Form einhält, kann man sich nicht wehren.

Staatliche Hilfen beantragen

Menschen in NRW, die die Kosten im Pflegeheim nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, können drei unterschiedliche Leistungen beim Sozialamt beantragen: Wohngeld, Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege. Beim Wohngeld werden die „Mietkosten“ übernommen. Wie hoch diese staatliche Hilfe ist, richtet sich nach den Mietkosten in der Region. Durch das Pflegewohngeld werden die Investitionskosten übernommen, zum Beispiel für Sanierungen und Reparaturen. Reichen Einkommen und Vermögen für die übrigen, selbst zu zahlenden Kosten nicht aus, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden, die den gesamten Eigenanteil übernimmt. Für alle drei Hilfen gilt: Sie müssen frühzeitig beantragt werden. Denn sie werden erst nach Antragstellung gezahlt. Es muss ein entsprechender Bedarf vorliegen. In der Regel helfen die Pflegeheime bei der Antragstellung.

Aufpassen bei Bürgschaften

Bis staatliche Hilfen genehmigt sind, kann eine längere Zeit vergehen. Pflegeheime müssen in dieser Zeit auf die Zahlungen verzichten. Wie Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen, verlangen Pflegeheime daher häufig eine Bürgschaft von Angehörigen, Bevollmächtigten oder Betreuern, die dann bei Forderungen zur Zahlung verpflichtet wären. Gerichte haben zwar klargestellt, dass solche Bürgschaften nicht in jedem Fall erlaubt sind. Aber: Wenn die Bürgschaft unterschrieben ist, kann das Heim daraus in der Regel das Geld verlangen. Allerdings darf das Heim den Heimplatz nicht von einer Bürgschaft abhängig machen.