Eine Bitcoin-Münze auf einem Haufen anderer Münzen. Foto: pixabay
Eine Bitcoin-Münze auf einem Haufen anderer Münzen. Foto: pixabay

Düsseldorf. Gewinne, die mit dem Verkauf von Kryptowährungen wie Bitcoin oder Shiba Inu erzielt werden, unterliegen der Steuerpflicht. Auf eine aktuelle Bewertung des Bundesfinanzhofes weist die Arag-Versicherung hin.  


Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero erziele, würden demnach der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Dies hat laut Arag-Experten der Bundesfinanzhof entschieden (Az: IX R 3/22).

Als Leitsatz gilt, dass virtuelle Währungen in der Gestalt von „Currency Token“ dann unter die Vorschrift fallen, wenn sie „in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden“.

Streitgegenstand war die Frage, ob Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes der Besteuerung unterliegen. Geklagt hatte ein Mann gemeinsam mit seiner Ehefrau nach der Durchführung von mehr als 17 Bitcoin-Transaktionen über die Handelsplattform „bitcoin.de“. Dort hatte er Bitcoin zunächst in andere Kryptowährungen getauscht und letztendlich wieder zurück in BTC. Am Ende stand ein Veräußerungsgewinn über rund 3,5 Millionen Euro. Das Finanzamt hatte diesen Gewinn aus der Veräußerung von Currency Token der Einkommensteuer unterworfen.