Eine Frau tippt auf einer Computertastatur. Foto: pixabay/symbolbild
Eine Frau tippt auf einer Computertastatur. Foto: pixabay/symbolbild

Düsseldorf. Seit dem 1. Juli 2022 müssen viele Unternehmen, bei denen Laufzeitverträge auch online abgeschlossen werden können, Verbraucher die Möglichkeit anbieten, diese ebenfalls online zu kündigen – über den sogenannten Kündigungsbutton. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin. 


Damit die Kündigung etwa von Handyverträgen oder Streaming-Abos so leicht wie möglich ist, gibt es einige Ansprüche an die Gestaltung und Platzierung des Kündigungsbuttons. So ist beispielsweise gesetzlich festgelegt, dass er auch ohne Login zugänglich sein muss.

„Häufig suchen Verbraucherinnen und Verbraucher den Kündigungsbutton im Kundencenter. Dort allein darf er aber nicht platziert sein“, erklärt Burak Tergek, Jurist und Experte für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Laut Gesetz gibt es zwar keine vorgeschriebene Platzierung, jedoch muss eine leichte Zugänglichkeit gewährleistet sein.“

Viele Anbieter haben daher ganz unten auf ihrer Internetseite einen Link zur Online-Kündigung eingebaut. Ob die jeweilige Umsetzung rechtskonform ist, muss in jedem Einzelfall und im Streitfall von einem Gericht bewertet werden.

Wie die Online-Kündigung aussehen sollte, erfährt man über die Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw.