
Düsseldorf. Wer Angehörige oder nahestehende Menschen pflegt, ist oft sehr eingespannt und braucht ab und an eine Auszeit. Dafür gibt es die sogenannte Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege.
Unterschiedliche Beträge und Voraussetzungen haben es bisher erschwert, diese Leistungen zu kombinieren. Ab dem 1. Juli ändert sich das. „Die Zusammenfassung der Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag erleichtert es, die Leistungen zu nutzen”, erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, was sich im Detail ändert und wie man die neuen Regelungen am besten nutzt.
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Wenn eine pflegende Person jemanden vorübergehend nicht pflegen kann, sieht die Pflegeversicherung zur Überbrückung die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege vor. Gründe können zum Beispiel Urlaub oder Krankheit sein.
Die Kurzzeitpflege ermöglicht es in solchen Fällen, Pflegebedürftige für diese Zeit in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Die Verhinderungspflege dagegen kann dafür genutzt werden, die Pflege zuhause weiter sicherzustellen, zum Beispiel mit der Hilfe eines Pflegedienstes oder durch den Einsatz anderer Angehöriger oder Nachbar. Die Verhinderungspflege kann auch für stundenweise freie Zeit genutzt werden, etwa wenn pflegende Angehörige ins Kino oder zum Friseur gehen möchten.
Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?
Ab dem 1. Juli 2025 gibt es keinen einzelnen Betrag für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege mehr. Vielmehr werden diese zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt, der dann insgesamt 3.539 Euro beträgt. Dieser Betrag wird auch Entlastungsbudget genannt. Ab Juli ist es nicht mehr erforderlich, Beträge aus der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege zu übertragen und umgekehrt. Der Vorteil: Betroffene müssen sich nicht mehr zwischen den Leistungen entscheiden oder Geld aus einem Topf in den anderen umwidmen.
Was ist neu im Detail?
Die Pflicht zur Vor-Pflegezeit entfällt: Bisher konnte die Verhinderungspflege nur geltend gemacht werden, wenn die pflegende Person bereits sechs Monate gepflegt hat. Diese sogenannte Vorpflegezeit fällt nun weg. Dadurch kann das Entlastungsbudget bereits ab Feststellung des Pflegegrades geltend gemacht werden.
Wie lange wird die Verhinderungspflege gezahlt?
Statt nur für sechs Wochen kann die Verhinderungspflege ab dem 1.Juli für bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Außerdem wird ab Juli das hälftige Pflegegeld für den Zeitraum bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt. Bisher lag der Zeitraum dafür bei höchstens sechs Wochen.
Ebenso steigt der Betrag, den Verwandte erhalten können, wenn sie die Verhinderungspflege übernehmen. Wenn diese Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, können die pflegenden Personen das Doppelte des Pflegegeldes erhalten (bisher war es das 1,5-Fache). Bei Pflegegrad 2 sind das dann beispielsweise 696,78 Euro, bei Pflegegrad 5 ab Juli 1.986,71 Euro.
Wie funktioniert der Übergang zur neuen Regelung?
Viele pflegebedürftige Menschen haben bis zum 1. Juli 2025 bereits Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzeitpflege genutzt. Sollte der Betrag in Höhe von 2.528 Euro bis dahin noch nicht vollständig ausgeschöpft sein, kann der restliche Betrag über den 1. Juli 2025 hinaus eingesetzt werden. Zusätzlich können dann die 1.011 Euro mehr, die sich aus dem Entlastungsbudget ergeben, genutzt werden.
Wie erhält man den gemeinsamen Jahresbetrag?
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege müssen auch weiterhin beantragt werden. Der gemeinsame Jahresbetrag als solches ist keine eigene Leistung, die Politik hat nur die Finanzierung zusammenlegt.
Auch weiterhin gilt, dass Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bereits bei der Planung der Auszeit beantragt werden sollte, um frühzeitig Klarheit über die Finanzierung zu schaffen. Dies geht bei der Pflegekasse auch online. Auch im Nachhinein kann die Übernahme der Kosten beantragt werden. Dafür müssen die Rechnungen aufbewahrt werden.