Wer Schulden hat und gepfändet wird, hat bald mehr Geld zur Verfügung. Betroffene müssen teils aber selbst aktiv werden, rät die Verbraucherzentrale NRW. Foto: VZ NRW/adpic
Wer Schulden hat und gepfändet wird, hat bald mehr Geld zur Verfügung. Betroffene müssen teils aber selbst aktiv werden, rät die Verbraucherzentrale NRW. Foto: VZ NRW/adpic

Düsseldorf. Wer Schulden nicht zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Pfändung des Einkommens oder auch des Girokontos. Gläubiger versuchen so, das ihnen zustehende Geld zu sichern. Zum Schutz des Existenzminimums der Betroffenen gibt es pfändungsfreie Beträge. Diese steigen zum 1. Juli 2026 um rund zwei Prozent. Künftig sind damit Einkünfte unter 1.590 Euro voll geschützt.


„Es gibt keine Übergangsregelung“, erklärt Stefanie Laag von der Verbraucherzentrale NRW. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Freibeträge ab dem 1. Juli sofort umsetzen.“ Grundsätzlich geschieht das automatisch, aber in Einzelfällen müssen Schuldner:innen diese selbst ändern lassen, rät die Verbraucherzentrale NRW.

Warum gibt es Pfändungsfreibeträge?

Wer Schulden hat und deshalb von einer Einkommens- oder Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte Freibeträge bei einer Lohnpfändung und auf dem Girokonto, wenn dies vorher in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wurde. Gläubiger können dann nur auf den nicht geschützten Teil der Einkünfte oder Guthaben zugreifen.

Was steht in der neuen Pfändungstabelle?

Sie setzt fest, wie viel gepfändet werden darf von Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2026 ausgezahlt werden. Dies hängt von der Höhe der Einkünfte und Anzahl der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ab. Durch die Erhöhung können Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.590 Euro ihren gesamten Lohn behalten. Bei Unterhaltspflicht für eine Person, beginnt der pfändbare Bereich erst bei 2.190 Euro. Die aktuelle Pfändungstabelle ist auch auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW zu finden. Eine gedruckte Übersicht gibt es zudem in allen Beratungsstellen.

Wie wird das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) angepasst?

Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.590 Euro als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (597,42 Euro für die erste, weitere jeweils 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

Wann muss man selbst handeln?

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Amtsgericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie Finanzamt oder Stadtkasse individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreibeträge leider nicht automatisch. Dann müssen Betroffene bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hatte, schnellstmöglich eine Neufestsetzung beantragen. Denn solange die alte Entscheidung nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie weiter beachten. Werden dadurch zu hohe Beträge gepfändet, kann man diese nicht zurückfordern.

Jährliche Anpassung

Die pfändungsfreien Beträge richten sich nach dem Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer und werden durch das Bundesministerium der Justiz jährlich neu bekannt gegeben. Mit der nächsten Anpassung ist zum 1. Juli 2027 zu rechnen.