Eine Pflegerin hilft einem älteren Mann. Foto: VZ NRW/adpic
Eine Pflegerin hilft einem älteren Mann. Foto: VZ NRW/adpic

Heiligenhaus. Pflegebedürftige Menschen erhalten zum 1. Januar 2025 mehr Geld. Denn alle Pflegeleistungen werden um 4,5 Prozent erhöht.


„Da Pflege sehr teuer ist, ist das eine gute Nachricht“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Aber das Pflegesystem ist sehr komplex, viele Betroffene wissen gar nicht, was ihnen zusteht.“ Deshalb stellt die Verbraucherzentrale NRW drei wichtige Leistungen für die Pflege zuhause vor und listet die neuen Pflegesätze auf.

Pflegegeld dient der selbst organisierten Pflege zuhause. Pflegebedürftige können es ab Pflegegrad 2 beantragen und erhalten das Geld auf ihr Konto. Damit können sie Menschen wie zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn bezahlen, die sie unterstützen, etwa in dem sie im Haushalt helfen oder Einkäufe mitbringen.

So viel gibt es pro Monat ab 1. Januar 2025 im Vergleich zu 2024:
Pflegegrad 2: 347 Euro statt 332 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro statt 573 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro statt 765 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro statt 947 Euro.

Eine sogenannte Pflegesachleistung wird bezahlt, wenn der pflegebedürftige Mensch einen Pflegedienst oder Betreuungsdienst nutzt, der ihn pflegt oder betreut. Wichtig: Die Pflegekasse zahlt das Geld nicht an Pflegebedürftige selbst, sondern die Dienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Auch die Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bezahlt werden körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung wie Spaziergänge oder Vorlesen, und auch Hilfe bei der Haushaltsführung.

So viel gibt es pro Monat ab 1. Januar 2025 im Vergleich zu 2024:
Pflegegrad 2: 796 Euro statt 761 Euro
Pflegegrad 3: 1.497 Euro statt 1.432 Euro
Pflegegrad 4: 1.859 Euro statt 1.778 Euro
Pflegegrad 5: 2.299 Euro statt 2.200 Euro.

Unterstützung für Pflegende: Die Tages- und Nachtpflege

Diese Leistung dient vor allem als Entlastung für pflegende Angehörige. Eine Tages- oder Nachtpflege kann zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung beantragt werden. Damit können Pflegebedürftige tages- oder stundenweise in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden. Vor allem das Angebot der Tagespflege ist eine wertvolle Unterstützung für pflegende Angehörige. Denn meist können sie nur so unbesorgt arbeiten oder Erledigungen machen. Das kommt insbesondere für pflegebedürftige Menschen in Betracht, die während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) nicht allein bleiben können, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Auch hier rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab.

So viel gibt es pro Monat ab 1. Januar 2025 im Vergleich zu 2024:
Pflegegrad 2: 721 Euro statt 689 Euro
Pflegegrad 3: 1.357 Euro statt 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.685 Euro statt 1.612 Euro
Pflegegrad 5: 2.085 Euro statt 1.995 Euro.

Viele Leistungen in der Pflege lassen sich miteinander kombinieren. Das gilt vor allem für Pflegegeld und Pflegesachleistung, die als Kombinationsleistung genutzt werden können. Dann wird ein Teil des Pflegegeldes auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen und der andere Teil vom Pflegedienst abgerechnet. Zusätzlich können die Tagespflege und Entlastungsleistungen genutzt werden.

Bei der Pflegekasse können je nach Bedarf weitere Leistungen beantragt werden, etwa für Wohnungsanpassungen oder Hilfsmittel. Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, kann einen zweckgebundenen Zuschuss von monatlich 125 Euro als sogenannten Entlastungsbetrag beantragen für eine Unterstützung im Alltag, etwa über Nachbarschaftshilfe.