Ein Formular, um eine Schufa-Datenübersicht zu beantragen. Foto: pixabay
Ein Formular, um eine Schufa-Datenübersicht zu beantragen. Foto: pixabay

Düsseldorf. Ob für Mobilfunk, Immobilien oder Energie – bevor Versandhändler, Vermieter, Banken und andere Unternehmen einen Vertrag schließen, informieren sie sich darüber, wie kreditwürdig ihre Kundschaft ist. Diese Auskunft erhalten sie bei der Schufa.


Zudem speichere die Schufa als private Wirtschaftsauskunftei laut Arag-Experten Daten zu Restschuldbefreiungen nach einer Verbraucherinsolvenz. Diese Daten übernehme die Auskunftei aus amtlichen Internetportalen. „Aus dieser Datensammlung entstehen so genannte Score-Werte, die vorhersagen, mit welcher prozentualen Wahrscheinlichkeit der Kunde die Zahlungsverpflichtung erfüllen wird“, so die Arag. Der Wert entscheide, ob und zu welchen Konditionen Verträge geschlossen werden.

Wie die Experten der Arag erklären, habe der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass diese Schufa-Bewertung nicht das einzige Kriterium für Kreditwürdigkeit sein darf. Die Begründung: Es verstößt gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wichtige Entscheidungen, wie etwa das Schließen von Verträgen, allein auf Basis automatisiert verarbeiteter Daten zu treffen.

„Darüber hinaus darf die Schufa Daten zur Privatinsolvenz aus öffentlichen Verzeichnissen nicht mehr länger speichern als das Insolvenzregister, also maximal sechs Monate“, so die Arag.