Ein Blick auf Bahngleise. Foto: Volkmann
Ein Blick auf Bahngleise. Foto: Volkmann

Düsseldorf. Für Montag steht ein Mega-Streik auf dem Programm: Die Gewerkschaft Verdi und die EVG könnten den Verkehr in Teilen der Republik zum Erliegen bringen. Probleme haben dann jene, die für den Weg zur Arbeit auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind oder ihre Kinder zur Kita oder Schule bringen müssen. Was das für Arbeitnehmende bedeutet, erklären die ARAG Experten.

Die ersten Warnstreiks im öffentlichen Nahverkehr sowie an einigen Flughäfen haben schnell die gewünschte Wirkung gehabt – der Verkehr kam ins Stocken. Der geplante eintägige Streik der Gewerkschaften Verdi (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ) und EVG (Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft) am 27. März wird voraussichtlich enorme Auswirkungen vor allem für Berufspendelnde haben.

Nach Auskunft der Arag-Experten ist das allerdings kein Grund für Arbeitnehmende, nicht oder unpünktlich zur Arbeit zu erscheinen oder dienstliche Termine nicht wahrzunehmen.

Denn das sogenannte Wegerisiko und die damit verbundene Pflicht, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt der Arbeitnehmer. Tut er es nicht, muss der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlen. Dann gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.

Da der Streik bereits angekündigt ist, raten die Versicherungsexperten, sich rechtzeitig um Alternativen zu kümmern und wenn sich der Arbeitsweg schwierig gestaltet, rechtzeitig das Gespräch mit dem Chef zu suchen. Auch hier könnte die Arbeit im Homeoffice eine Möglichkeit sein. Eine andere – und vor allem freiwillige – Variante wäre der Abbau von Überstunden oder ein kurzfristiger Urlaubsantrag. Dazu können Mitarbeiter laut ARAG Experten aber nicht verpflichtet werden.

Streik ist höhere Gewalt – zumindest dann, wenn es sich nicht um einen „wilden Streik“ von Airline-Angestellten handelt, sondern wenn Beschäftigte des öffentlichen Dienstes streiken. Bei einem gebuchten Flug gibt es in diesem Fall von der Airline grundsätzlich keine Entschädigungszahlungen. Trotzdem weisen die Arag-Experten auf einige Rechte hin, die wartende Fluggäste einfordern sollten. Ob Ersatzflug, alternativer Transport mit der Bahn, Erstattung des Ticketpreises – nach der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union haben Flugreisende diverse Ansprüche, die die Arag-Experten hier zusammengetragen haben.

Streikende Arbeitnehmende

Wer selbst zu den streikenden Arbeitnehmern gehört, muss sich – sofern es sich um einen legalen und keinen wilden Streik handelt – nicht bei seinem Arbeitgeber abmelden. Die Arbeitspflicht ist für die Dauer des Streiks aufgehoben, allerdings gibt es auch keinen Lohn. Eine Kündigung, Abmahnung oder andere Sanktionen durch den Chef sind unzulässig. Gewerkschaftsmitglieder erhalten – im Gegensatz zu Nichtmitgliedern – Streikgeld.

Die Höhe beträgt pro vollem Streiktag maximal das 2,5-Fache des monatlichen Mitgliedsbeitrages. Der liegt bei Verdi für Beschäftigte zurzeit bei einem Prozent des Bruttoverdienstes. Wer also 2.500 Euro brutto verdient, zahlt 25 Euro monatlich und erhält maximal 62,50 Euro pro Streiktag.

Das Streikrecht ist laut Experten ein Grundrecht (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz). Es gibt allerdings einige Kriterien, die ein rechtmäßiger Streik erfüllen muss. So muss er beispielsweise von einer Gewerkschaft organisiert sein. Es dürfen aber auch Arbeitnehmer, Auszubildende und Leiharbeiter streiken, wenn sie nicht der Streik ausrufenden Gewerkschaft angehören. Zudem muss das Ziel der Arbeitsniederlegung tariflich zulässig und regelbar sein, die Forderungen müssen also realistisch sein. Bevor es zum Streik kommt, müssen alle Verhandlungen ausgeschöpft und gescheitert sein.

Übrigens: Beamte dürfen sich zwar in Gewerkschaften organisieren, streiken dürfen sie laut Arag aber nicht. Da ihre Arbeitsverträge mit dem Staat geschlossen und daher tariflich nicht verhandelbar sind, fehlt ein grundsätzliches Kriterium für einen legalen Streik.