Eine Informationstafel zeigt am Flughafen die Abflugzeiten an. Foto: pixabay/symbolbild
Eine Informationstafel zeigt am Flughafen die Abflugzeiten an. Foto: pixabay/symbolbild

Düsseldorf. Ein unangekündigter Warnstreik kurz vor dem Reiseantritt kann die Urlaubspläne zunichte machen. Jüngst legten Beschäftige von Eurowings zeitweise ihre Arbeit nieder. Was Verbraucher im Falle eines Streiks vor ihrer Urlaubsreise tun können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Mit einem unangekündigten Warnstreik haben Beschäftigte der Lufthansa-Tochter Eurowings am vergangenen Freitag Flugreisende in NRW überrascht. Eine Woche vor den Herbstferien sorgen sich Verbraucher nun, ob ihnen ein weiterer Streik einen Strich durch den geplanten Urlaub machen könnte.

„Wenn die Belegschaft einer Fluggesellschaft streikt und der Flug annulliert wird, trägt die Fluggesellschaft die Verantwortung und muss – falls gewünscht – für eine Ersatzbeförderung sorgen“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Jurist und Reiserechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. Wie Betroffene ihre Rechte durchsetzen können, erklärt die Verbraucherzentrale NRW so:

Ersatzbeförderung verlangen

Wird der Flug aufgrund eines Streiks annulliert, haben Fluggäste das Recht, eine Ersatzbeförderung zu wählen. Der Ersatzflug muss zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, erfolgen. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann sich auch an seinen Reiseveranstalter wenden, um gegebenenfalls mit einer anderen Airline befördert zu werden.

Betreuungsleistungen einfordern

Abhängig davon, wann der gewünschte Ersatzflug stattfindet, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Dazu gehören zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke. Wenn die Abflugzeit erst auf den nächsten Tag fällt, muss die Fluggesellschaft zudem für eine Unterbringung im Hotel sowie für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen.

Weigert sich das Unternehmen oder ist es nicht zu erreichen, können sich Betroffene selbst um eine angemessene Versorgung und Unterkunft kümmern. Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen müssen von der Airline erstattet werden. Wichtig: Alle Rechnungen und Quittungen sollten als Nachweis aufbewahrt werden.

Flugticket erstatten lassen

Wer einen selbst gebuchten Flug nicht mehr antreten möchte oder sich selbst um eine Alternative kümmern will, kann den Ticketpreis zurückverlangen. Bevor Reisende vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktreten, sollten sie vorab jedoch prüfen, ob Plätze bei anderen Airlines frei sind und was diese zum aktuellen Zeitpunkt kosten.

Die Airline muss das Geld binnen sieben Tagen zurückzahlen. Die Rückerstattung in Form eines Gutscheins ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes möglich.

Verspätungen durch Streik

Wird der Abflug durch einen Streik lediglich verzögert, können Reisende bestimmte Ansprüche nur unter den entsprechenden Voraussetzungen geltend machen. Ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als fünf Stunden gilt: Betroffene, die ihr Flugticket selbst gekauft haben, können auf den Antritt des Flugs verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen.

Pauschalreisende können den Ticketpreis ab einer Verspätung von fünf Stunden um fünf Prozent pro Stunde Verspätung mindern.
Kommen Reisende aufgrund des verspäteten Abflugs mehr als drei Stunden später als geplant am Zielort an, können sie außerdem Ausgleichsleistungen geltend machen.

Flug verspätet, annulliert, verlegt oder überbucht sowie Ärger mit dem Gepäck? Hilfe gibt es in solchen Fällen auch über die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, mit der Reisende mögliche Ansprüche berechnen lassen können: www.verbraucherzentrale.nrw.