Ein nackter Vermieter ist kein Mietmangel, wie das OLG Frankfurt am Main entschied. Foto: pixabay
Ein nackter Vermieter ist kein Mietmangel, wie das OLG Frankfurt am Main entschied. Foto: pixabay

Frankfurt . Auf ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main weist die Arag-Versicherung hin. Die Richter hatten zu entscheiden, ob ein nackter Vermieter als Mietmangel gilt – er tut es nicht. 

In dem Fall hatte sich ein Vermieter nackt im Hof gesonnt. Die „Gebrauchstauglichkeit angemieteter Büroräume“ sei dadurch aber nicht beeinträchtigt worden. Dies hat laut Arag-Experten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Streit um mehrere vermeintliche Mietmängel der in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage entschieden.

Der Kläger hatte laut Oberlandesgericht ein Bürogeschoss im Frankfurter Westend vermietet, das teils und unter anderem vom Vermieter zu reinen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Mieterin hatte die Zahlungen nach rund einjähriger Mietzeit gemindert – der Vermieter wollte nun die ausstehenden Gelder einklagen. Die Nacktheit war dabei nicht der einzige der von Mieterin angeführte Minderungsgrund, in dem Verfahren ging es auch um Bauarbeiten in der Nachbarschaft oder abgestelltes „Gerümpel“ im Erdgeschoss.

Das Nacktsonnen im Hof war kein Problem für die Richter: „Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten“, hieß es. Weil der Ort des Sonnenbadens nur unter Herauslehnen aus dem Fenster einsehbar gewesen sei, fehle es an eben dieser „gezielten Einwirkung“.

In der Begründung hieß es daher es unter anderem: Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück, teilte das Gericht mit (Az.: 2 U 43/22).

Den Weg durch das Treppenhaus soll der Vermieter übrigens stets im Bademantel angetreten haben, wie er dem Gericht letztlich „glaubhaft bekunden“ konnte.