Individualsport im Außenbereich von Sportanlagen ist erlaubt. Foto: pixabay
Individualsport im Außenbereich von Sportanlagen ist erlaubt. Foto: pixabay

Wülfrath. Die Stadt Wülfrath hat die Aktualisierungen der Corona-Schutz-Verordnung zusammengefasst:

Die Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung wurden nochmals geändert und gelten seit dem 10. November. Die Stadt Wülfrath weist darauf hin, dass die Änderungen, neben klarstellenden Hinweisen, vor allem die u. s. Paragrafen betreffen.

§ 9 – Sport

Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches).

Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Es gilt weiterhin nur die Nutzung außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen für den Individualsport.

Zudem wird klargestellt, dass Sportangebote, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, wie insbesondere der Reha-Sport, weiterhin unter Wahrung eines Abstands von 2 Metern durchgeführt werden dürfen.

§ 10 – Freizeit- und Vergnügungsstätten

Der Betrieb der Wettannahmestellen ist lediglich zur Annahme von Wettscheinen gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt ist weiterhin unzulässig.

§ 11 – Veranstaltungen und Versammlungen

Sitzungen von Wohnungseigentümergemeinschaften sind analog der Vorschriften des § 13 (2) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Die Corona-Schutz-Verordnung in der gültigen Fassung und weitere Anlagen sind auf der Homepage der Stadt Wülfrath nachzulesen.