Grünschnitt in einer Tonne. Foto: pixabay
Grünschnitt in einer Tonne. Foto: pixabay

Wülfrath. Als Überwuchs werden alle Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen bezeichnet, die über eine Grundstückgrenze in den Bereich der Straße oder des Gehweges hinausragen. Die Stadt erinnert daran, dass die Gehwege frei von Überwuchs von angrenzenden privaten Grundstücken sein sollen, damit es nicht zu Verkehrsbehinderungen kommt.


Die Gehwege sollten auch für Verkehrsteilnehmer mit Rollator, Rollstuhl oder mit Kinderwagen nutzbar sein, damit sie nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Auch private Bäume, die das Licht der Straßenlaternen blockieren und so Teile des Gehwegs verschatten, sollten entsprechend zurückgeschnitten werden.

Zudem ist es wichtig, dass eine bestimmte Höhe über den Gehwegen frei bleibt: bei Gehwegen 2,20 m, bei Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen 2,50 m. Die Grundstückseigentümer sind daher erneut aufgefordert, jeglichen Überwuchs auf öffentliche Flächen wie Gehwegen zu entfernen bzw. zurückzuschneiden. Dies kann noch bis zum Beginn der Vogelbrutschutzzeit zum 1. März erfolgen. Der Form- oder Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem lediglich herauswachsende Äste entfernt werden, ist dagegen ganzjährig erlaubt.

Wenn Grundstückseigentümer eine Aufforderung zum Rückschnitt durch die Stadt erhalten haben, sie aber missachten, können Bußgelder und die Ersatzvornahme zu Lasten des Eigentümers durchgesetzt werden. Damit es nicht soweit kommt, ruft die Stadt Wülfrath die Eigentümer dazu auf, rechtzeitig selbst aktiv zu werden und die Bäume und Sträucher zurückzuschneiden.