Düsseldorf. An diesem Samstag tritt die neue Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Eine der wichtigsten Änderungen: Zutritt zu den Geschäften des Einzelhandels haben nur noch Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.
In der Coronaschutzverordnung ist festgehalten, was Geschäfte des täglichen Bedarfs sind: „Lebensmittelhandel (…), Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.“
Auch für Geschäfts mit Mischsortiment gilt die 2G-Regel nicht, „sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt“.
„Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert“, erläutert das Land in einer Mitteilung zur neuen Coronaschutzverordnung. Außerdem: Die schon getroffenen 2G-Regeln für den Freizeitbereich und die Gastronomie bleiben bestehen.
Weihnachtsmärkte dürfen stattfinden, aber auch hier haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt. Mehr dazu steht hier.
Geschlossen werden in Nordrhein-Westfalen „Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko“, dazu zählen „Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen.“
Außerdem gelten ab diesen Samstag Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Das Land erklärt, was das bedeutet:
„Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.“
Unter der Überschrift „Nationale Solidarität in Nordrhein-Westfalen“ erläutert das Land weitere Einzelheiten der neuen Verordnung.
Die komplette neue Fassung der Verordnung finden Sie hier.