Unter anderem Gastronomiebetriebe trifft der Lockdown hart. Foto: pixabay
Unter anderem Gastronomiebetriebe trifft der Lockdown hart. Foto: pixabay

Wülfrath. Die Außengastronomie darf nicht selbstständig zum 22. März öffnen. Darauf weist die Stadt Wülfrath hin.

Nach der letzten Bund-Länder-Konferenz wurde ein Stufenplan über mögliche Öff-nungsschritte veröffentlicht. Die Stadt Wülfrath informiert, dass dieser Plan nicht als „Selbstläufer“ zu verstehen ist.

Der Plan müsse in der jeweiligen Coronaschutzverordnung eines jeden Bundeslandes geregelt werden.

Der Gesetzgeber in NRW habe hierzu in der aktuellen Coronaschutzverordnung  folgende Regelung getroffen: Paragraph 19 der gültigen Coronaschutzverordnung NRW sieht verbindliche Öffnungen in verschiedenen Bereichen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung – also bis zum 22. März 2021 – stabil geblieben ist oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100 liegt. Sollte dies der Fall sein, so wird eine Öffnung durch Änderung der Verordnung vorgenommen.

Das bedeutet, so erläutwert die Stadt Wülfrath, dass eine „automatische“ Öffnung, beispielsweise der Außengastronomie, nicht erfolgen könne, sofern die Coronaschutzverordnung dieses nicht ausdrücklich zulasse.

„Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Inzidenz in Nordrhein-Westfalen nicht stabil, sondern eher steigend, so dass die Stadt Wülfrath zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, dass die bestehende Coronaschutzverordnung bis Montag, 22. März, geändert wird“, berichtet die . „Sollte eine Änderung erfolgen, so werden wir umgehend eine Pressemitteilung herausgeben und die Informationen auf der städtischen Homepage veröffentlichen“, so Ordnungsamtsleiter Sebastian Schorn.

Nicht zuletzt aufgrund von Medienberichten in Funk- und Fernsehsendern aus denen hervorgeht, dass sich die Gastronomie für Montag wappnet, hat die Stadt das zuständige Ministerium nochmals gebeten das Verfahren klarzustellen. Die Antwort war kurz und knapp: Bevor die Bereiche geöffnet werden können, müsste die Coronaschutzverordnung des Landes geändert werden