Für Geimpfte soll es fast keine Einschränkungen mehr geben. So sieht es die ab heute gültige Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vor. Foto: Mathias Kehren

Kreis Mettmann. Ab diesen Freitag gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung. Inzidenzstufen gibt es nicht mehr. Maßgeblich ist jetzt vor allem die „3G-Regel“: geimpft, genesen oder getestet.

Für Geimpfte und Genesene sollen grundsätzlich wieder alle Einrichtungen und Angebote zur Verfügung stehen. Wer nicht genesen oder (vollständig) geimpft ist, braucht einen negativen Test, wenn die Inzidenz über 35 liegt, was sie aktuell tut.

Dieser Test ist erforderlich für Veranstaltungen in Innenräumen, für Sport in Innenräumen, für Innengastronomie, für körpernahe Dienstleistungen (wie zum Beispiel beim Frisör), für Beherbergungen und für Großveranstaltungen ab 2.500 Besucher. Vollständig geimpfte oder genesene Personen brauchen keinen Test.

Die Corona-Schutzverordnung schreibt vor, dass die Veranstalter oder Anbieter beim Zutritt zu kontrollieren haben, ob die Besucher geimpft, genesen oder getestet sind. Das bedeutet auch, dass für Veranstaltungen im Freien mit weniger als 2.500 Teilnehmenden keine Kontrollen erforderlich sind.

Der negative Schnelltest darf in NRW maximal 48 Stunden alt sein. Ein negativer PCR-Test wird verlangt für Veranstaltungen und Dienstleistungen „mit besonders hohem Risiko“. Dazu zählt das Land den Besuch von Clubs und Diskotheken, Tanzveranstaltungen, private Feiern mit Tanz sowie sexuelle Dienstleistungen.

Das sind die gesetzlichen Vorschriften. Private Veranstalter wie Fußballvereine und Konzertveranstalter gehen zum Teil inzwischen schon weiter und lassen nur Geimpfte oder Genesene zu.

Die 3G-Regel gilt – unabhängig von der Inzidenz – immer in Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen.

Kinder und Jugendliche, die zur Schule gehen, werden dort getestet. Sie können als Beleg ihren Schülerausweis vorlegen. Jüngere Kinder brauchen grundsätzlich keinen Corona-Test.

Die Maskenpflicht gilt weiter im Handel, im öffentlichen Nahverkehr, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen (auch im Freien), bei Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Besuchern (außer am festen Sitz- oder Stehplatz).

Für Veranstaltungen im privaten Bereich besteht keine Testpflicht, es sei denn es handelt sich um „private Feiern mit Tanz“, für die Nicht-Geimpfte oder -Genesene einen negativen PCR-Test brauchen.

Beschränkungen von Kontakten finden sich in der neuen Verordnung nicht mehr.