Muss einen Einbruch bei der Gewerbesteuer vermelden: Wülfraths Kämmerer Rainer Ritsche. Foto: Mathias Kehren
„Je disziplinierter sich alle weiterhin gut an die vom Land aufgestellten Regeln halten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Lockerungen nicht wieder zurückgenommen werden müssen“, sagt Ordnungsdezernent Rainer Ritsche. Foto: Mathias Kehren

Wülfrath. Ab Montag, 11. Mai, gelten weitere Lockerung der Coronaschutzverordnung NRW. Die wichtigsten Änderungen hat die Wülfrather Stadtverwaltung nachfolgend zusammengefasst:

 Verhaltenspflichten

Neu ist die Regelung, wonach ab Montag auch Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften in der Öffentlichkeit zusammen treffen dürfen.

Nach wie vor gilt das grundsätzliche Abstandsgebot von mind. 1,50 Metern und die Verpflichtung für jede einsichtfähige Person, vermeidbare Infektionsgefahren nicht entstehen zu lasssen.

Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte sind bis auf wenige Ausnahme weiterhin unzulässig.

Kultur

Im Freien sind bei geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlagen) Aufführungen möglich; in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.

Sport

Ab dem 11. Mai ist der kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb wieder möglich. Auch hier gelten die geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zum Mindestabstand und zur Steuerung des Zutritts. Geregelt ist, dass ebenfalls Fitnessstudios wieder betrieben werden dürfen. Hier sind unbedingt die besonderen Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten.

Freizeit- und Vergnügungsstätten

Ebenfalls ab dem 11. Mai dürfen nunmehr Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen wieder betreiben werden. Für die Umsetzung der geeigneten Vorkehrungen (Mindestabstand), muss ggf. ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.

Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind weiterhin untersagt.

Handwerk, Dienstleistungen und Heilberufe

Der Betrieb von Nagelstudios, Kosmetik-, Maniküre- und Massagedienstleistungen ist ab dem 11. Mai wieder erlaubt. Es gelten besondere Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig.

Veranstaltungen und Versammlungen

Großveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 weiterhin untersagt.

Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sind erlaubt.

Auch hier gelten alle geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zum Mindestabstand zwischen Personen verpflichtend.

Gastronomie

Die „Gastronomie“ darf unter Einhaltung umfangreicher Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihre Leistungen ab dem 11. Mai wieder vor Ort anbieten. Hierzu gehören: Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbisse und (Eis-)Cafés.

Am selben Tisch dürfen nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften, usw.)

Beherbergung, Tagungen, Tourismus

Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen sind zu touristischen Zwecken ab 11. Mai erlaubt, allerdings nur für Menschen mit Wohnsitz in Deutschland.

Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen und ähnlichen Betrieben zu touristischen Zwecken sind bist einschließlich 17.05.2020 untersagt, danach zunächst nur zulässig für Menschen, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Das Ordnungsamt ist durch das Land NRW weiterhin gehalten, die Regelungen der Schutzverordnung energisch und konsequent durchzusetzen und bei Verstößen ggf. Bußgelder zu verhängen.

„Je disziplinierter sich alle weiterhin gut an die vom Land aufgestellten Regeln halten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Lockerungen nicht wieder zurückgenommen werden müssen“, weist Ordnungsdezernent Rainer Ritsche auf die vom Land gesetzte Grenze von 50 Neuerkrankungen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen hin.

„Dabei verfolgen wir weiter den Ansatz, Betrieben, die jetzt wieder „ans Netz gehen“, im Rahmen unserer personellen Möglichkeiten so gut wie möglich zu beraten“, ergänzt Sebastian Schorn, Leiter des Ordnungsamtes.

Die Coronaschutzverordnung mit Stand 11. Mai 2020 (gültig bis 25. Mai 2020) und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Coronaschutzverordnung NRW sind auf der Homepage der Stadt Wülfrath veröffentlicht.