Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske bleibt vorerst bestehen. Foto: pixabay
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske bleibt vorerst bestehen. Foto: pixabay

Düsseldorf/Kreis Mettmann. Die NRW-Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung vorerst bis zum 31. August verlängert.


Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird bis zum 31. August verlängert und der Verstoß gegen die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln als Ordnungswidrigkeit aufgenommen, das teilt die Landesregierung mit.

Wer im ÖPNV ohne Alltagsmaske unterwegs ist, muss unmittelbar mit einem Bußgeld in Höhe von 150 Euro rechnen. Die zusätzliche Aufforderung ist damit nicht mehr notwendig, um den Verstoß ahnden zu können.

„Zum Ende der Reisesaison haben wir in Nordrhein-Westfalen ein dynamisches Infektionsgeschehen mit steigenden Infektionszahlen“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Vor dem Hintergrund stehen weitere Öffnungen derzeit nicht zur Debatte. Mit dieser Situation verantwortungsvoll umzugehen, ist eine Gemeinschaftsaufgabe.“ Der Minister appelliert daher erneut an die Bürgerinnen und Bürger: „Egal ob am See, im Biergarten oder im ÖPNV. Halten Sie sich an die bestehenden Regelungen. Halten Sie Abstand, tragen Sie einen Mund-Nase-Schutz und beachten Sie die üblichen Hygieneregeln.“

Auch Corona-Betreuungsverordnung verlängert

Ebenfalls einheitlich vorerst bis zum 31. August verlängert wird die Corona-Betreuungsverordnung, die den Vorgaben zu Schul- und Kitabetrieb Rechnung trägt, informiert das Land NRW. Insbesondere werden darin die Bestimmungen zur Maskenpflicht auf dem Schulgelände festgeschrieben. Zudem besteht für Schüler ab der fünften Klasse Maskenpflicht grundsätzlich auch im Unterricht.

Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist, so die Landesregierung. Zudem wird es in den Klassen eine feste Sitzordnung geben, um eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Ab 17. August nehmen die Kindertagesbetreuungsangebote den Regelbetrieb in der Pandemie auf und es gilt wieder der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang.

Die neuen Verordnungen treten ab Mittwoch, 12. August, in Kraft.