Menschen, die aufgrund einer Vorerkrankung einem hohen Risiko ausgesetzt sind, können im Einzelfall eine schnellere Impfung beantragen. Foto: pixabay
Menschen, die aufgrund einer Vorerkrankung einem hohen Risiko ausgesetzt sind, können im Einzelfall eine schnellere Impfung beantragen. Foto: pixabay

Düsseldorf/Kreis Mettmann. Nach einer ärztlichen Beurteilung können nun auch Personen mit einer schweren Erkrankung geimpft werden, wenn von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss. Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen.


Das NRW-Gesundheitsministerium regelt Einzelfallentscheidungen bei Corona-Schutzimpfungen. Als Grundlage dafür dient ein ärztliches Attest. Laut Ministerium kommen für eine Einzelfallentscheidung Personen in Frage, bei denen „nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer SARS-CoV-2 Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss“.

Ein Arzt hat das zunächst zu beurteilen und muss ein entsprechendes Attest ausfüllen. Dieses dürfe laut NRW-Ministerium nicht vor dem 8. Februar 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der CoronaImpfV) datiert sein.

Im Anschluss ist ein Antrag inklusive der ärztlichen Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu stellen: Zuständige Behörde ist der jeweilige Kreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt, in dem die antragstellenden Personen ihren Erstwohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

In Zweifelsfällen bei der ärztlichen Beurteilung gilt zudem: Die zuständige Behörde kann den entsprechenden Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen weiterleiten.

Regelung nur für Einzelfälle

„Es gibt Menschen mit Vorerkrankungen, die sich in der Liste der Coronaimpfverordnung nicht wiederfinden“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der vorliegenden Regelung haben wir ein im Grundsatz pragmatisches Verfahren geschaffen, das den Betroffenen bestmöglich weiterhelfen soll.“ Der NRW-Gesundheitsminister betont zudem, dass zwischen Einzelfallentscheidungen und Personen mit Vorerkrankungen zu unterscheiden sei. „Die jetzt festgelegte Regelung bezieht sich eindeutig auf Einzelfallentscheidungen. Das können beispielsweise diejenigen sein, die aufgrund einer unmittelbar anstehenden Chemotherapie ihre Impfberechtigung prüfen lassen wollen.“

Laumann bezieht sich dabei auf Impfberechtigte, die in der CoronaImpfV des Bundes bereits anderweitig genannt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen müsse kein Antrag auf Einzelfallentscheidung gestellt werden, betont das NRW-Ministerium, diejenigen würden ein gesondertes Impfangebot ebenfalls im März erhalten:

Dies sind bei Schutzimpfungen mit hoher Priorität zum Beispiel Personen nach Organtransplantation, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression, Personen mit chronischer Nierenerkrankung und anderes mehr, und bei Personen mit erhöhter Priorität Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen, Personen mit Asthma bronchiale oder chronisch entzündlicher Darmerkrankung und anderes mehr.

Anträge sind im Kreis Mettmann zu richten an die Abteilung Infektionsschutz. Die Kreisverwaltung teilt hierzu mit: Personen, deren Erkrankungen nicht ohnehin bereits den priorisierten Fallgruppen der Corona-Impfverordnung zugeordnet sind, können einen Antrag auf Priorisierung in einem verschlossenen und mit dem Vermerk „vertrauliche Arztunterlagen“ versehenen Umschlag an den Kreis Mettmann, Abteilung Infektionsschutz, Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann, senden.