Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest durchführen lassen. Foto: pixabay
Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest durchführen lassen. Foto: pixabay

Düsseldorf. Ab sofort kann das Angebot für kostenlose Corona-Schnelltests in NRW umgesetzt werden. Die Landesregierung hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. 


„Wir können jetzt sofort starten“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Gleichzeitig arbeiten wir gemeinsam mit den Kommunen mit Hochdruck daran, die ortsnahe Teststruktur landesweit flächendeckend für absehbar steigende Bedarfe so auszubauen, wie der Beschluss der Ministerpräsidenten dies bis Anfang April vorsieht.“

Viele Kommunen, Apotheken und andere Anbieter hätten schon in den Startlöchern gestanden, so Laumann, und nur auf die Rechtssicherheit aus Berlin gewartet. Die Testverordnung des Bundes legt fest, dass die Testangebote von Bürgerinnen und Bürgern, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet haben, mindestens einmal pro Woche genutzt werden können. Die Kosten für Selbsttests werden nicht erstattet, die Regelung gilt für jene Antigen-Schnelltest, die von geschultem Personal durchgeführt werden.

Die Kosten für die Testungen werden den Teststellen nach den Regelungen der Bundestestverordnung erstattet, informiert das NRW-Ministerium.

Die Testungen dienten vor allem einer schnelleren Aufdeckung und Vermeidung von Infektionsketten. In der seit heute geltenden Coronaschutzverordnung ist für gesichtsnahe Dienstleistungen wie von Friseuren oder Kosmetikern, bei denen die Maske nicht getragen werden kann, ein vorheriger tagesaktueller Test vorgesehen.

„Bis zum 1. April 2021 ist hier für die Kundinnen und Kunden ein Schnelltest direkt vor Ort vor der Dienstleistung in Anwesenheit des Personals des Dienstleisters ausreichend“, so das NRW-Gesundheitsministerium.

Kostenlose Corona-Schnelltests in privaten Testzentren, aber auch in Apotheken

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium am Sonntag die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung als Grundlage für kostenlose Bürgertestungen an die Länder versandt hat, hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium am Sonntag umgehend eine Allgemeinverfügung für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen erlassen. Diese gilt ab dem heutigen 8. März.

Unter anderem Apotheken, private Testzentren und andere Leistungsanbieter, die bereits Corona-Schnelltests durchgeführt haben und bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, können ab sofort ab auch die neuen, kostenlosen Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger anbieten und abrechnen. Zu den Voraussetzungen gehören sowohl räumlich als auch personelle: So müsse unter anderem eine regelmäßige Belüftung gewährleistet werden und ein Wartebereich zur Verfügung stehen, in dem die Mindestabstände eingehalten werden können. Eine Anlage zur Allgemeinverfügung legt die Anforderungen fest.

Die kostenlosen Schnelltests können ab heute von folgenden Teststellen erbracht werden:

    • Ärzte und Testzentren, die von den kassenärztlichen Vereinigungen betrieben werden
    • Testzentren, die von den kommunalen Gesundheitsämtern betrieben werden oder von Dritten, die schon von den Gesundheitsämtern beauftragt wurden
    • Apotheken und private Testzentren etc., die schon Testungen angeboten haben und bestimmte Mindeststandards erfüllen

Die Allgemeinverfügung regelt damit nun übergangsweise, wo Bürgerinnen und Bürger kostenlose Corona-Schnelltests durchführen lassen können bzw. wer zunächst Tests anbieten kann. Ob einzelne Anbieter Schnelltests direkt ab dem 8. März durchführen können, hängt von der Belieferung mit entsprechenden Tests ab.

Für den Aufbau der dauerhaften Teststruktur sind hingegen die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Bürgerinnen und Bürger erhalten nach einem Corona-Schnelltest vor Ort einen Nachweis über das Testergebnis, entweder elektronisch oder in Papierform. Das teilt das NRW-Gesundheitsministerium mit. Bei positivem Testergebnis solle eine sofortige PCR-Bestätigungstestung erfolgen, dies gegebenenfalls auch in Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle.