Düsseldorf. Das NRW-Gesundheitsministerium hat eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen und damit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts reagiert. Jetzt müssen auch in Schreibwarengeschäften, Buchhandlungen und Gartenmärkten Termine vereinbart werden.
Aufgrund der heutigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel habe das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium am heutigen Montag, 22. März, eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Das teilte das Ministerium mit.
„Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen“, heißt es aus dem Ministerium. Dies gelte vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung – sogenanntes Click-and-Meet – und einer Personenbegrenzung von einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche öffnen dürfen.
„Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40-qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte“, so das NRW-Ministerium.
„Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um“, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen.“ Wichtig sei, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat, so Laumann. „Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“
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