Düsseldorf. Das NRW-Gesundheitsministerium zieht auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die „Notbremse“ für 31 Kreise und kreisfreie Städte.
„Die Geltung der Corona-Notbremse ab Montag, 29. März, wurde durch eine Allgemeinverfügung für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte festgestellt und bekanntgemacht“, das teilt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit.
Es handele sich dabei um die Kommunen, in denen die Inzidenzwerte der Neuinfektionen auf Grundlage der Daten des Landeszentrums Gesundheit seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt.
In den Kommunen treten ab Montag laut Ministerium unter anderem folgende Einschränkungen in Kraft:
Kontakte sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet.
Eine Ausnahme gilt an Ostern vom 1. bis 5. April. In diesem Zeitraum dürfen sich alternativ auch zwei Hausstände mit maximal fünf Personen im öffentlichen Raum treffen. Kinder unter 14 sind auch hier nicht mitgerechnet.
Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig.
Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.
Allerdings können die betroffenen Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen und in Absprache mit dem NRW-Gesundheitsministerium die neugeschaffene Test-Option nutzen.
„Diese bedeutet, dass die Kommunen per Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem MAGS anordnen können, dass die Nutzung der oben genannten Angebote mit einem tagesaktuellen bestätigten Schnelltest mit negativem Ergebnis zu den bisher geltenden Regelungen zulässig bleibt“, heißt es hierzu aus dem Ministerium.
Die betroffenen Kommunen hat das Ministerium aufgelistet, darunter finden sich auch der Kreis Mettmann sowie die Städte Wuppertal und Essen:
-
- Städteregion Aachen
- Stadt Bochum
- Kreis Borken
- Stadt Dortmund
- Stadt Duisburg
- Kreis Düren
- Ennepe-Ruhr-Kreis
- Stadt Essen
- Kreis Euskirchen
- Stadt Gelsenkirchen
- Stadt Hagen
- Kreis Herford
- Stadt Herne
- Kreis Kleve
- Stadt Köln
- Stadt Krefeld
- Stadt Leverkusen
- Kreis Lippe
- Märkischer Kreis
- Kreis Mettmann
- Kreis Minden-Lübbecke
- Stadt Mülheim
- Oberbergischer Kreis
- Stadt Oberhausen
- Kreis Recklinghausen
- Stadt Remscheid
- Rhein-Erft-Kreis
- Kreis Siegen-Wittgenstein
- Stadt Solingen
- Kreis Wesel
- Stadt Wuppertal
Voraussetzung für die Test-Option ist ein ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen. Aber: „Davon unberührt bleiben die schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung, sie gelten auch in Kommunen mit solcher Allgemeinverfügung weiter“, so der Hinweis aus dem Ministerium.
Weitere Einzelheiten sind in Paragraph 16 Absatz 1 der ab dem 29. März gültigen Coronaschutzverordnung festgelegt.
- Redaktion
- Kontakt
…knipst oft Fotos in Schräglage, um die Lokalnachrichten aus dem Kreis Mettmann zu bebildern und nennt das dann „Fotokunst“. Spezialgebiete sind Rechtsthemen, Internet, Technik und Unterhaltung. Er ist mit der Kamera oft in Neviges unterwegs. Spielt Brettspiele und Videogames.
Motto: „Online ist für alles Platz“
Mag: Spiele| ÖPNV | Wetter | Natur
Sie möchten wöchentlich den Gruß aus der Redaktion erhalten? Abonnieren Sie unseren Newsletter: Kostenlos dabei sein.