Auch selbst erworbene Selbsttest können nach Angaben der Kreisverwaltung genutzt werden, allerdings muss die Durchführung in einer registrierten Schnellteststelle erfolgen. Foto: pixabay
Auch selbst erworbene Selbsttest können nach Angaben der Kreisverwaltung genutzt werden, allerdings muss die Durchführung in einer registrierten Schnellteststelle erfolgen. Foto: pixabay

Kreis Mettmann. Der Kreis Mettmann hat nach Abstimmung mit dem NRW-Gesundheitsministerium nun die Allgemeinverfügung zur Test-Option erlassen. 


In Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und dem Land hat der Kreis eine für das gesamte Kreisgebiet geltende Allgemeinverfügung erlassen, die am Montag, 29. März, in Kraft tritt.

Dort wird geregelt, dass die derzeitigen Öffnungen beibehalten werden können – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativem Testergebnis. Der Kreis macht damit von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes angeboten wird.

Die Kreisverwaltung erläutert, was das unter anderem bedeutet:

    • In Supermärkten und privilegierten Geschäften für den täglichen Bedarf wie beispielsweise Drogerien kann weiterhin ohne ein negatives Testergebnis eingekauft werden. Dies gilt auch für den Friseurbesuch. Selbstverständlich müssen die Kunden eine FFP2- oder medizinische Maske tragen.
    • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
    • Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend. Kunden erhalten nur Zutritt mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests. Er darf nicht älter als 24 Stunden sein.
    • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt haben nur Kunden mit tagesaktuellem bestätigtem negativem Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
    • Die Bestätigung des negativen Tests wird vor dem Einlass in das Geschäft oder das Museum kontrolliert.

In jeder Stadt des Kreises gibt es Schnellteststellen, oft bei Apotheken und Ärzten. Jeden Tag kommen neue Adressen hinzu. Die Schnelltests sind grundsätzlich gratis und sind 24 Stunden gültig. Die Coronaschutzstrukturverordnung erlaubt auch mehrere Gratis-Tests in der Woche.

Zum Ablauf erläutert die Kreisverwaltung: „In den Teststellen erhält der Bürger ein schriftliches Zeugnis über das Testergebnis. In einigen Teststellen ist auch eine digitale Übermittlung zum Ausdrucken auf das Smartphone möglich. Hierfür gibt es ein einheitliches Testformular. Sobald digitale Lösungen zum Testnachweis freigegeben werden, können diese alternativ genutzt werden.“

Und: „Auch selbst erworbene Selbsttest können genutzt werden“, so der Kreis Mettmann. „Aber der Test muss in einer zugelassenen Schnellteststelle erfolgen und dort bestätigt werden. Dies kann im Einzelfall bei Personen der Fall sein, die zwar bereit sind, in eine Schnellteststelle zu gehen, dort aber lieber selber die Probe unter Aufsicht entnehmen möchten.“

Die Allgemeinverfügung ist online einsehbar auf der Webseite des Kreises Mettmann.