Düsseldorf. Ab Montag, 3. Mai, werden vollständig Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten in gewissen Bereichen gleichgestellt. Das teilt die NRW-Landesregierung mit.
Vollständig Geimpfte und Genese werden demnach den negativ Getesteten in den Bereichen gleichstellt, in denen in der Bundes-Notbremse sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben: Eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung ersetzt also den Nachweis eines negativen Testergebnisses.
Das gilt beispielsweise bei dem so genannten „Click and Meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen.
Ebenso angepasst wurden die Coronabetreuungsverordnung und die Coronaeinreiseverordnung, so dass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene entfallen. Die Regelungen gelten ab 3. Mai.
Nachweis muss erbracht werden
„Es ist ein erster Schritt, Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichzustellen“, so Ministerpräsident Armin Laschet. Mit dem Fortschritt der Impfkampagne habe sich immer drängender die Frage gestellt, wie mit vollständig geimpften Personen umzugehen ist. Gleiches gelte für die gestiegene Zahl von Menschen, die eine Erkrankung hinter sich gebracht haben.
„Die Beschränkungen galten und gelten der Gefahrenabwehr“, betont Laschet. „Von geimpften und genesenen Menschen geht keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen“, erklärt der NRW-Ministerpräsident. „Deshalb nehmen wir für diese Personengruppe Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurück.“
Laschet ergänzt: „Die Entscheidung, ob bei Geimpften und Genesenen auch solche Grundrechtseinschränkungen bereits aufgehoben werden können, die bei negativ Getesteten vorläufig noch notwendig sind, erfolgt im Geleit mit dem Bund und den anderen Ländern. Hier brauchen wir einheitliche Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes.“
Über die Immunisierung ist ein Nachweis zu erbringen, dann gilt die Befreiung von der Testpflicht. Erfolgen kann das nach Angaben der Landesregierung auf drei Wegen:
(1) Über den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen Covid-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
(2) Oder per Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Der Test muss mindestens 28 Tage alt sein und darf maximal sechs Monate zurückliegen.
(3) Den Nachweis erbringen kann man zudem durch ein positives Testergebnis nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen Covid-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
- Redaktion
- Kontakt
…knipst oft Fotos in Schräglage, um die Lokalnachrichten aus dem Kreis Mettmann zu bebildern und nennt das dann „Fotokunst“. Spezialgebiete sind Rechtsthemen, Internet, Technik und Unterhaltung. Er ist mit der Kamera oft in Neviges unterwegs. Spielt Brettspiele und Videogames.
Motto: „Online ist für alles Platz“
Mag: Spiele| ÖPNV | Wetter | Natur
Sie möchten wöchentlich den Gruß aus der Redaktion erhalten? Abonnieren Sie unseren Newsletter: Kostenlos dabei sein.