Düsseldorf/Kreis Mettmann. Ab Montag müssen in Außenbereichen Masken nur noch in Ausnahmefällen getragen werden. Das sehen die Änderungen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vor.
Vor dem Landtag hat Ministerpräsident Armin Laschet am Mittwoch die Neuregelung angekündigt. Jetzt liegt die Änderung der Schutzverordnung vor. Sie gelten in Kreisen und Städten mit der Inzidenzstufe 1 (unter 35), zu denen auch der Kreis Mettmann gehört.
Die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien gilt demnach nur noch
„1. in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern,
2. bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz,
3. an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anord-nung trifft oder bereits getroffen hat.
Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben unberührt.„
Wülfrath, Velbert und Heiligenhaus hatten ohnehin keine eigene Verordnungen erlassen, die das Tragen einer Maske in der Fußgängerzone oder anderen Innenstadtbereichen zur Pflicht machte. In Wülfrath gab es diese Regelung anfangs, zuletzt aber nicht mehr.
In der Praxis bedeutet die Neuregelung unter anderem, dass auch auf Wochenmärkten (außer in Warteschlangen und vor Verkaufsständen) oder vor den Eingangsbereichen von Lebensmittel- oder Supermärkten keine Masken mehr erforderlich sind. Drinnen müssen aber weiterhin Mund und Nase mit einer medizinischen Maske verhüllt sein.
Außerdem gilt in Schulen: Bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung darf die Maske am Sitzplatz abgenommen werden, also insbesondere im Unterricht.
Bei kontaktfreiem Sport in geschlossenen Räumen – so auch im Fitnessstudio – ist ab Montag kein Negativtest mehr nötig. Genauer heißt das in der Verordnung, dass „wahlweise auf die Negativtestnachweise oder den Mindestabstand verzichtet werden kann“.
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