Düsseldorf. Ab dem heutigen Montag, 21. Juni, gilt die neue Fassung der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung. Darin enthalten sich auch die Lockerungen der Maskenpflicht.
Die aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung ist in Kraft getreten. Ab dem heutigen Montag gelten somit in Kommunen mit einer festgestellten „Inzidenzstufe 1“, also einer stabilen Corona-Inzidenz von höchstens 35, auch die Lockerungen bei der Maskenpflicht.
Im Freien gilt die Maskenpflicht nur noch bei hoher Personendichte auf engem Raum. Das Land NRW nennt hierzu insbesondere Warteschlagen sowie Situationen an Ständen, Kassen oder Schaltern. Bei großen Veranstaltung mit mehr als 1.000 Teilnehmenden muss eine Maske außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes getragen werden.
In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske weiterhin, einige Ausnahmen wurden definiert. Für Schüler gibt es die allerdings nicht: Sie müssen vorerst bis zu den Sommerferien in den Schulgebäuden und in den Klassenzimmern eine Maske aufsetzen. Auf dem Schulgelände im Freien entfällt die Pflicht jedoch.
Das Land NRW hat die wesentlichen Regelungen der ab dem 21. Juni gültigen Coronaschutzverordnung wie folgt zusammengefasst:
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