Eine Tafel hängt in einer Schule an der Wand. Foto: pixabay
Eine Tafel hängt in einer Schule an der Wand. Foto: pixabay

Kreis Mettmann. Mehr Klarheit, weniger Bürokratie: Neue bundesweite Regelungen zur Umsatzsteuer sollen spürbare Entlastung für Schulen, Bildungseinrichtungen und Schülerfirmen bringen.


Aufgrund von EU-Vorgaben wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland neu geregelt, um faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft zu gewährleisten. Dies führte zunächst zu Unsicherheiten, etwa bei der Frage, welche schulischen Leistungen umsatzsteuerfrei bleiben. Durch die nun überarbeiteten Verwaltungsregelungen ist sichergestellt, dass der Bildungsbereich in entscheidenden Punkten gestärkt und von unnötiger Bürokratie entlastet wird. Durch den Einsatz der nordrhein-westfälischen Landesregierung hat das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit den Bundesländern überarbeitete Verwaltungsregelungen veröffentlicht. Sie sorgen für Rechtssicherheit und stellen klar, dass viele schulische Leistungen künftig umsatzsteuerfrei sind.

„Unsere Schulen sollen sich auf das konzentrieren können, was wirklich zählt – gute Bildung, gelebte Gemeinschaft und die Förderung junger Talente“, stellt Minister der Finanzen Marcus Optendrenk klar. „Uns war von Anfang an wichtig, Bildung und Engagement unbürokratisch zu unterstützen. Nordrhein-Westfalen hat maßgeblich dazu beigetragen, diesen fairen und einfachen Weg für ganz Deutschland zu ebnen“, so der Minister weiter.

„Die neuen Vorgaben schaffen Klarheit und Erleichterung im Schulalltag. Schulen, Elterninitiativen und Schülerfirmen können Projekte jetzt mit größerer Sicherheit planen und durchführen – ohne Sorge vor steuerlichen Fallstricken“, ergänzt Köhler, Leiterin des Finanzamts Velbert.

Konkret profitieren unter anderem Schülerfirmen und Schulprojekte, die unternehmerische Verantwortung fördern und soziale Kompetenzen stärken. Auch der Verkauf von Kuchen, Getränken oder Snacks bei Schulfesten bleibt in der Regel umsatzsteuerfrei. Ebenso wird die Zusammenarbeit zwischen Schulen und externen Bildungspartnern rechtssicher geregelt.

„Das ist ein wichtiger Schritt für unsere Bildungslandschaft“, betont Köhler. „Wir freuen uns, dass durch die neuen Regeln die Eigeninitiative an Schulen gefördert und gleichzeitig die Verwaltungspraxis vereinfacht wird. Das stärkt Bildung, Gemeinschaft und Engagement – auch hier vor Ort.“

Auch die sogenannte Personalgestellung – also wenn Lehrkräfte oder anderes pädagogisches Personal zeitweise an eine andere Schule oder Bildungseinrichtung abgeordnet werden – ist ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit. Damit bleibt die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Bildungsträgern weiterhin unbürokratisch möglich und sichert die gewachsene Praxis im Bildungsbereich.

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen die neuen Verwaltungsregelungen ab sofort um.