Düsseldorf. Pflegende Angehörige leisten viel im Haushalt, erledigen Einkäufe oder Reinigungsarbeiten, bereiten Mahlzeiten zu, unterstützen beim Treppensteigen oder begleiten pflegebedürftige Menschen zum Arzt.
Bei all diesen Tätigkeiten kann es zu Unfällen kommen. Dann kann die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein. „Viele kennen die gesetzliche Unfallversicherung nur im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und wissen nicht, dass sie auch bei der häuslichen Pflege greift. Deshalb wenden sie sich häufig zunächst an die Krankenkasse. Dabei lohnt es sich, die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen, denn sie bietet oftmals weitergehende Leistungen“, erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW:
Wer ist versichert?
Pflegende Angehörige sind gesetzlich unfallversichert, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Pflege muss regelmäßig zu Hause stattfinden und mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf mindestens zwei Tage. Wichtig ist, dass die Person, die jemanden pflegt, entsprechend bei der Pflegekasse bekannt beziehungsweise dort als Pflegeperson erfasst ist. Der Versicherungsschutz besteht automatisch.
Pflegepersonen müssen sich weder bei der Unfallkasse anmelden noch einen gesonderten Antrag stellen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Kommunen getragen. Für Pflegebedürftige und Pflegepersonen entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Wann greift die Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein, wenn sich ein Unfall im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit ereignet. Das deckt ausschließlich Tätigkeiten ab, für die im jeweiligen Pflegegutachten auch tatsächlich ein entsprechender Unterstützungsbedarf festgestellt wurde. Versichert sind unter anderem Hilfen bei der Körperpflege, Mobilität oder Haushaltsführung. Auch Anfahrtswege zur pflegebedürftigen Person sowie sogenannte Berufskrankheiten, beispielsweise bestimmte Hauterkrankungen, können unter den Versicherungsschutz fallen.
Was ist bei einem Unfall zu beachten?
Nach einem Unfall sollte eine Arztpraxis aufgesucht und unbedingt darauf hingewiesen werden, dass sich dieser während der häuslichen Pflegetätigkeit ereignet hat. Idealerweise sollten Betroffene umgehend sogenannte Durchgangsärzt:innen aufsuchen. Diese arbeiten direkt mit der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und melden dort den Unfall. Aber auch die Hausarzt-Praxis kann vermerken, dass es sich um einen Pflegeunfall handelt. Wird der Rettungsdienst gerufen, sollte die Mitteilung an die Ärzt:innen im Krankenhaus gehen. Dort gibt es Durchgangsärzte.
Welche Leistungen gibt es?
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet häufig Leistungen, die über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Dazu gehören unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Ist die Pflegeperson infolge des Unfalls nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Beruf auszuüben, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine berufliche Rehabilitation, beispielsweise eine Umschulung, finanziert werden. Darüber hinaus kommen – je nach Einzelfall – Lohnersatzleistungen oder Rentenzahlungen infrage.
Wer hilft weiter?
Ansprechpartner für Nordrhein-Westfalen ist die Unfallkasse NRW. Dort erhalten Betroffene Informationen zu zuständigen Durchgangsärzt:innen. Außerdem können Pflegepersonen den Unfall dort auch selbst melden. Die Unfallkasse ist telefonisch unter 0211 2808-0 (Rheinland) oder 0251 2102-0 (Westfalen-Lippe) erreichbar sowie per E-Mail an info@unfallkasse-nrw.de. Eine Unfallmeldung kann auch über das Online-Formular auf der Internetseite www.unfallkasse-nrw.de bei der Unfallkasse eingereicht werden.


