Ein Vogel sitzt auf einem Wanderweg. Foto: Volkmann
Ein Vogel sitzt auf einem Wanderweg. Foto: Volkmann

Kreis Mettmann. Zum Ende des Winters weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass starke Gehölzrückschnitte von Anfang März bis Ende September insbesondere aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind.

In diesem Zusammenhang macht die untere Naturschutzbehörde außerdem auf weitere hier möglicherweise lebende Tierarten aufmerksam, die unabhängig von der oben genannten „Schonzeit“ unter besonderem Schutz stehen.

Seltene Fledermausarten etwa können ihre Quartiere in Baum- und Felshöhlen, in offen zugänglichen Kellern, unter Fassadenverkleidungen oder auf Dachböden haben. Teiche beherbergen oft streng geschützte Amphibienarten, darunter den Kammmolch.

Es sollte daher stets auf Tiere oder deren Lebensstätten geachtet werden, denn alle geschützten Arten sind inzwischen selten geworden und ihre Lebensräume gefährdet – meist durch den Menschen. Dabei erfüllen die Tiere eine wichtige ökologische Funktion und vertilgen beispielsweise Schädlinge.

Allerdings schließt der Artenschutz Vorhaben (z.B. Bau- und Abbruchmaßnahmen) nicht grundsätzlich aus. Weitere Informationen hierzu gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde, Tel. 02104/99-2827, E-Mail [email protected].