Das NRW-Gesundheitsministerium hat erlassen, dass weitere bettlägerige Personen zu Hause geimpft werden können. Foto: pexels
Das NRW-Gesundheitsministerium hat erlassen, dass weitere bettlägerige Personen zu Hause geimpft werden können. Foto: pexels

Düsseldorf. Das NRW-Gesundheitsministerium hat per Erlass geregelt, dass weitere Personengruppen in der eigenen Häuslichkeit geimpft werden können. Die Kreise und kreisfreien Städte seien informiert worden.

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Regelungen zur Ausgestaltung der Impforganisation angepasst: So werden die Corona-Impfungen in der eigenen Häuslichkeit für weitere bettlägerige Personen ermöglicht.

„Neben den Personen in Pflegegrad 5 sollen fortan auch bettlägerige Personen über 80 Jahre sowie Personen mit Pflegegrad 4 aufsuchend in ihrer Häuslichkeit geimpft werden“, informiert das NRW-Gesundheitsministerium.

Betroffene Pflegebedürftige könnten ihrem Arzt außerdem bis zu zwei Kontaktpersonen benennen, die im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden. Diese Personengruppen sollen sich für ein Impfangebot an Ihren Hausarzt wenden.

Zum Ablauf erläutert das Ministerium: Die niedergelassenen Ärzte können den Impfstoff für die genannten Personengruppen  über die hiesigen Impfzentren beziehen oder die Patienten benennen, die durch mobile Teams des Impfzentrums ein Impfangebot erhalten sollen. Die Kreise und kreisfreien Städte sollen die Ärzteschaft über diese Möglichkeiten informieren.

Geplant ist laut NRW-Ministerium zudem, dass sich Personen mit Vorerkrankungen in Arztpraxen impfen lassen können. Hierzu befinden sich die Länder derzeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Austausch. In Einzelfällen können Impfungen von Menschen mit so genannten Härtefällen, bei denen aufgrund einer besonderen Erkrankungssituation eine sofortige Impfung angezeigt ist, bereits jetzt in den Impfzentren ein Impfangebot erhalten.

Das Gesundheitsministerium des Landes NRW fasst zudem die Regelungen des Impferlasses wie folgt zusammen:

    • Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in Werkstätten für Menschen mit Behinderung erfolgen ab sofort mit dem Impfstoff der Firma Moderna. Dies gilt sowohl für Impfungen der Beschäftigten als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Impforganisation erfolgt über die Kommunen.
    • Das Land stellt Kreisen und kreisfreien Städten für die Impfungen der über 80-Jährigen weitere 75.000 zusätzliche Impfdosen für Erstimpfungen zur Verfügung, sofern vor Ort weiterhin Bedarf besteht. Die Termine werden umgehend über die Terminbuchungsplattformen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.
    • Aufgrund einer Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes wird bei neu vereinbarten Terminen der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfungen bei den Impfstoffen der Firmen Moderna und BioNTech auf sechs Wochen angepasst.

Ab Anfang April sollen Personen über 70 Jahre ein Impfangebot erhalten. Aufgrund der großen Gruppe der über 70-Jährigen – nach Ministeriumsangaben rund 1,6 Millionen Bürgerinnen und Bürger – will man stufenweise Vorgehen.