Pappkartons liegen verstreut auf dem Boden. Foto: pixabay
Pappkartons liegen verstreut auf dem Boden. Foto: pixabay

Düsseldorf. „GLS muss über Paketzustellung informieren“, das teilt die Verbraucherzentrale NRW mit, die vor dem Bundesgerichtshof gegen den Paketdienstleister geklagt hatte. 

Wer ein Paket erwartet und nicht zu Hause ist, kann bei vielen Paketdienstleistern einen alternativen Zustellort vereinbaren. „Ein praktischer Service, den der Paketdienstleister GLS jedoch nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten hat“, so die Verbraucherzentrale NRW. Sie klagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens – und war teilweise erfolgreich.

Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt nachfolgend, welchen Nutzen das Urteil bringt:

Was hat die Verbraucherzentrale NRW an der Paketzustellung der GLS kritisiert?

Verbraucher können sich für eine Abstellgenehmigung entscheiden, damit sie ihre Sendung erhalten, auch wenn sie nicht zu Hause sind. Das Problem beim Paketdienstleister GLS lag im Kleingedruckten der AGB: Danach galt die Sendung mit Ablage am vereinbarten Ort als wirksam zugestellt.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies so nicht zulässig ist. Damit Verbraucher unmittelbar auf die gelieferte Sendung zugreifen können, muss das Unternehmen zeitgleich sicherstellen, dass Empfänger über die Zustellung in Kenntnis gesetzt werden. Das kann zum Beispiel per E-Mail oder über eine App geschehen. Eine entsprechende Klausel muss daher sicherstellen, dass das Unternehmen sich zur Benachrichtigung der Empfänger verpflichtet.

Stellt die Benachrichtigungspflicht die Paketdienstleister vor Probleme?

Nach Ansicht des BGH stellt die Erfüllung der Benachrichtigungspflicht die Unternehmen vor keinerlei Herausforderung. In den meisten Fällen werden die Abstellgenehmigungen durch die Empfänger elektronisch erteilt, sodass auf demselben Weg auch eine umgehende Benachrichtigung über die Zustellung erfolgen kann.

Die Verbraucherzentrale hat auch eine Klausel zur Öffnung von Postsendungen abgemahnt. Was wurde hier beanstandet?

Die Öffnung von Postsendungen, zu denen auch Pakete bis 20 kg gehören, ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich ist.

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind Grundrechte und werden durch die Verfassung geschützt. Die von GLS verwendete Klausel zielt ihrem Wortlaut nach jedoch darauf ab, sich bereits bei Vorliegen von nicht näher konkretisierten Verdachtsmomenten vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung zum Eingriff in das Postgeheimnis.

Ein weiterer Kritikpunkt galt den Klauseln zum Versand verderblicher Ware. Wie wurden die Verbraucherrechte durch das Urteil in diesem Punkt gestärkt?

Die AGB der GLS beinhalten einen Beförderungsausschluss von „verderblichen und temperaturempfindlichen Gütern“. Welche Produkte genau von dem Ausschluss betroffen sind, lässt sich jedoch nur vermuten. Die Formulierung ist auch nach Auffassung des Gerichtes für Verbraucher nicht klar und verständlich. Z

war haben Verbraucher eine Vorstellung davon, welche Güter im Allgemeinen verderblich sind, wie etwa Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blumen. Da sie jedoch die Bedingungen während des Transports nicht kennen, bleibt unklar, welche Güter in diesem Sinne verderblich sein sollen.

Weitere Hinweise zur Paketzustellung gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw.