Der Schriftzug
Der Schriftzug "Agentur für Arbeit" steht an einem Gebäude. Foto: pixabay/symbolbild

Kreis Mettmann. Ab sofort können verkürzt arbeitende Unternehmen und Betriebe bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate erhalten. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin.

Um den Zeitraum zu verlängern, muss bei der örtlichen Arbeitsagentur eine Verlängerungsanzeige gestellt werden. Das gehe formlos, informiert die Agentur für Arbeit. Für eine reibungslose Bearbeitung müssten einige Angaben aber unbedingt enthalten sein.

Im Oktober hatte die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Formlose Anzeige genügt

Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit.

Diese Angaben sind laut Arbeitsagentur wichtig:

  • die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden,
  • entweder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Verlängerung vorgelegt oder,
  • in Betrieben ohne Betriebsrat, die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt und für die Abschlussprüfung aufbewahrt werden.

Ohne diese Angabe können die Verlängerung nicht bewilligt werden.

Aktuell gelten erleichterte Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld, die ebenfalls verlängert wurden. Sie gelten für Anzeigen auf Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Zu den Erleichterungen gehört eine geringere Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem Betrieb oder Unternehmen von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dieser Anteil war zu Beginn der Corona-Virus-Pandemie von einem Drittel auf zehn Prozent heruntergesetzt worden.

Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung ist verlängert worden

Wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld noch in diesem Jahr, bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, können auch weiter die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Agenturen für Arbeit übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt

  • im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von 100 Prozent.
  • Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet.
Erneute Anzeige von Kurzarbeitergeld nach Unterbrechung

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann auch unterbrochen werden. Ist in einem Unternehmen zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann der Bezug der Lohnersatzleistung ausgesetzt werden.

Wird wieder Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Unterbrechungszeitraum. Wichtig ist, dass nach einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten eine erneute Anzeige der Kurzarbeit durch die Unternehmen und Betriebe erforderlich ist.

Urlaubsanspruch nehmen

In verkürzt arbeitenden Unternehmen und Betrieben soll Resturlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Alte, ungeplante Urlaubsansprüche sollten daher während der Kurzarbeit im Betrieb genommen werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht dagegensprechen.

Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gut beraten und unterstützen zu können, haben die Agenturen für Arbeit eine Hotline eingerichtet: Arbeitgeber erreichen die Agenturen für Arbeit in Nordrhein-Westfalen montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20.

Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeiter sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.