Ein Paketbote bringt eine Sendung. Foto: VZ NRW/Adpic
Ein Paketbote bringt eine Sendung. Foto: VZ NRW/Adpic

Düsseldorf. Manchmal kommt bestellte Ware aufgrund von Lieferverzögerungen nicht pünktlich an. Kunden haben jedoch eine rechtliche Handhabe, um damit umzugehen – sogar Schadensersatz ist in gewissen Fällen möglich.

Egal ob Fahrrad, Möbel oder elektronische Geräte: Bei vielen Produkten müssen sich Verbraucher derzeit auf lange Lieferzeiten einstellen. Wenn angekündigte Liefertermine nicht eingehalten werden, wird aus einer anfänglichen Ungeduld irgendwann großer Frust.

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt mit den nachfolgenden Tipps, welche Rechte Verbraucher haben und wie Betroffene am besten vorgehen:

Lieferdatum im Kaufvertrag prüfen

Oft enthalten Kaufverträge keinen konkreten Liefertermin, sondern nur eine ungefähre Angabe, zum Beispiel “circa in drei Wochen” oder “ungefähr in Kalenderwoche 32”. In diesen Fällen müssen Verbraucher den Händler durch eine Mahnung in Verzug setzen. Dies geschieht am besten per E-Mail oder nachweisbar per Einwurf-Einschreiben.

Wenn im Kaufvertrag hingegen ein konkreter Liefertermin vereinbart worden ist, gerät der Händler automatisch in Verzug. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Fixgeschäft.

Nachlieferungsfrist setzen

Ist der voraussichtliche Liefertermin verstrichen, ohne dass die bestellte Ware geliefert wurde, können Verbraucher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen verbunden mit der Androhung, vom Ver-trag zurückzutreten, wenn auch diese Frist erfolglos verstreicht. Als angemessen wird in der Regel eine Frist angesehen, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beträgt – jedoch nicht weniger als 14 Tage.

Wenn die ursprüngliche Lieferfrist beispielsweise drei Monate betrug, wären sechs Wochen eine angemessene Nachfrist. Dies nennt man juristisch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Hierzu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbriefgenerator an.

Vom Vertrag zurücktreten

Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass eine Lieferung erfolgt, können Verbraucher vom Vertrag zurücktreten und eine bereits geleistete Anzahlung zurückfordern. Vorab sollte überlegt werden, ob man die Ware bei einem anderen Händler tatsächlich schneller erhalten würde oder man auf die Ware ganz verzichten möchte.

Schadensersatz fordern

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn ein materieller Schaden entstanden ist, der finanziell messbar ist, wie zum Beispiel Porto- oder Telefonkosten. Ersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub oder für entgangene Nutzungsmöglichkeit wurden bisher nur von einzelnen Gerichten anerkannt. Ein Prozess sollte daher nur riskiert werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt.

Weiterführende Links und Informationen gibt es online über die Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Musterbriefgenerator der Verbraucherzentrale NRW können Verbraucher dem Verkäufer eine Frist zur Nachlieferung setzen: www.verbraucherzentrale.nrw