Gutscheine landen im Corona-Jahr häufig unter dem Weihnachtsbaum. Foto: pixabay
Gutscheine landen im Corona-Jahr häufig unter dem Weihnachtsbaum. Foto: pixabay

Velbert. Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine oftmals eine Alternative. Die NRW-Verbraucherschützer wissen, worauf man beim Kauf von Gutscheinen achten sollte:

Gutscheine als Geschenke sind besonders in diesem Jahr, in dem coronabedingt vielfach auf einen ausgiebigen Einkaufsbummel in Läden verzichtet werden muss, eine Option. „Wer auf einen Gutschein als Geschenk setzt, sollte hierzu aber ein paar wichtige Regelungen kennen. Beispielsweise muss man damit rechnen, dass die Gabe zum Eintauschen bei einem vorher ausgesuchten Anbieter nicht eingelöst werden kann, wenn dieser in der nächsten Zeit Insolvenz anmelden muss“, gibt die Verbraucherzentrale NRW zu bedenken.

Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unter dem Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit einem festem Termin, muss die Karte laut Verbraucherzentrale zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt.

Die NRW-Verbraucherschützer haben zudem die folgenden Tipps:
Gültigkeit von Warengutscheinen
Auch, wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann dieser nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Ein unbefristeter Gutschein muss spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.
Fristende
Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der in diesem November erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2023 einlösen.
Abgelaufene Dauer
Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Gutschein zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
Fristen für Termingutscheine
Bei Gutscheinen für Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlöse-Daten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.
Teileinlösungen
Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.

Weitere Informationen zum Kaufrecht im Handel – stationär und online – bietet die örtliche Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail an.

Details zu Kontaktdaten Beratungsstelle finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/velbert.