Velbert. Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine oftmals eine Alternative. Die NRW-Verbraucherschützer wissen, worauf man beim Kauf von Gutscheinen achten sollte:
Gutscheine als Geschenke sind besonders in diesem Jahr, in dem coronabedingt vielfach auf einen ausgiebigen Einkaufsbummel in Läden verzichtet werden muss, eine Option. „Wer auf einen Gutschein als Geschenk setzt, sollte hierzu aber ein paar wichtige Regelungen kennen. Beispielsweise muss man damit rechnen, dass die Gabe zum Eintauschen bei einem vorher ausgesuchten Anbieter nicht eingelöst werden kann, wenn dieser in der nächsten Zeit Insolvenz anmelden muss“, gibt die Verbraucherzentrale NRW zu bedenken.
Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unter dem Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit einem festem Termin, muss die Karte laut Verbraucherzentrale zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt.
Gültigkeit von Warengutscheinen
Fristende
Abgelaufene Dauer
Fristen für Termingutscheine
Teileinlösungen
Weitere Informationen zum Kaufrecht im Handel – stationär und online – bietet die örtliche Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail an.
Details zu Kontaktdaten Beratungsstelle finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/velbert.
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