Private Feiern außerhalb der eigenen Räume müssen an 50 Teilnehmenden beim Ordnungsamt angemeldet werden. Foto: pixabay
Private Feiern außerhalb der eigenen Räume müssen an 50 Teilnehmenden beim Ordnungsamt angemeldet werden. Foto: pixabay

Ratingen. Die Stadt Ratingen stellt ein Online-Formular bereit, mit dem private Feiern abgemeldet werden können.


„Seit der letzten Anpassung der NRW-Coronaschutzverordnung müssen private Feiern, die außerhalb der eigenen vier Wände stattfinden und an denen mindestens 50 Personen teilnehmen, drei Tage vor dem Veranstaltungsdatum dem zuständigen Ordnungsamt gemeldet werden“, informiert die Stadt Ratingen und verweist auf das neue Online-Formular, das über die städtische Webseite erreichbar ist. Eine formlose E-Mail an ordnungsamt@ratingen.de reiche jedoch auch.

Folgende Angaben sind laut Stadtverwaltung zwingend: Vor- und Zuname sowie vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Veranstalters, Zahl der Teilnehmer an der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung mit vollständiger Anschrift, Zeitpunkt der Feier mit Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende).

Durch die Maßnahme soll die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden. Diese Anmeldung muss spätestens drei Tage vor dem Veranstaltungstermin beim zuständigen Ordnungsamt eingehen. „Eine Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich“, so die Stadt Ratingen.

Familienfeiern, auf denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, spielten im aktuellen Infektionsgeschehen eine große Rolle, so die Stadtverwaltung. Immer wieder habe es auffällige Covid-19-Ausbrüche nach solchen Veranstaltungen gegeben. „Daher sind ihnen seit Beginn der Pandemie Grenzen gesetzt. Sie dürfen zum einen nur aus herausragendem Anlass stattfinden und sind zum anderen auf eine maximale Teilnehmerzahl von 150 Personen begrenzt.“ Je nach Infektionsgeschehen werden die Teilnehmerzahlen schrittweise angepasst.

Die Stadt Ratingen informiert zudem: „Gemäß § 2a Corona-Schutz-Verordnung muss der Veranstalter auch eine Teilnehmerliste führen, diese an Ort und Stelle ständig aktualisieren und die Daten vier Wochen lang aufbewahren. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen beachtet werden. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der Vorgaben jederzeit überprüfen und die Veranstaltung bei Verstoß gegebenenfalls abbrechen. Die zugrundeliegende Regelung zu den privaten Feiern findet sich in § 13, Abs. 5 Corona-Schutz-Verordnung.“