Kontaktpersonen, die vollständig geimpft sind und keine Symptome zeigen, müssen nicht mehr in Quarantäne. Foto: pixabay
Kontaktpersonen, die vollständig geimpft sind und keine Symptome zeigen, müssen nicht mehr in Quarantäne. Foto: pixabay

Düsseldorf. Das NRW-Gesundheitsministerium hat eine neue Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erlassen. Die neuen Regelungen gelten ab dem heutigen Mittwoch, 21. April.


Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung angepasst. Die neuen Regelungen sind bereits in Kraft getreten.

Im Wesentlichen geht es dabei um zwei Anpassungen:

  • Grenzpendler aus Hochinzidenzgebieten haben Anspruch auf wöchentlich zwei Schnell- oder Selbsttests über ihren Arbeitgeber
  • Vollständig geimpfte Kontaktpersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der häuslichen Quarantäne befreit

„Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten leben, aber in Deutschland arbeiten“, informiert das NRW-Gesundheitsministerium.

Die Kosten seien vom Arbeitgeber zu tragen. Wörtlich heißt es dazu in der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung: „Arbeitgeber, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, sind verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers zwei Mal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis im Verfahren zu bestätigen.“

Diese Änderung erfolgt laut Ministerium im Vorgriff auf eine in den nächsten Tagen erfolgende Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, nach der dann Arbeitgeber allen in Präsenz tätigen Arbeitnehmern zwei Tests pro Wochen anbieten müssen.

Befreiung von der Quarantänepflicht für vollständig Geimpfte

Mit der zweiten Ergänzung setzt die NRW-Landesregierung einen Beschluss der Gesundheitsminister der Bundesländer und des Bundes von Anfang dieser Woche um. Darauf weist das NRW-Gesundheitsministerium hin.

Demnach müssen symptomlose Personen, die bereits eine Zweitimpfung erhalten haben und somit über einen nach RKI-Definition vollständigen Impfschutz verfügen, nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontaktperson einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person sind.

Hierzu führt die Verordnung aus: „Bei symptomlosen Personen, die über einen gemäß RKI-Definition vollständigen Impfschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen, entfällt die Quarantänepflicht.“

Zur Erläuterung verweist das NRW-Gesundheitsministerium auf die Definition des Robert-Koch-Instituts: Als vollständig geimpft gelten demnach Personen 14 Tage nach der zweiten (BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca) beziehungsweise einmaligen (Johnson & Johnson) Impfung – also ab dem 15. Tag.

Eine Einschränkung gibt es jedoch: „Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen“, so das Gesundheitsministerium.