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Ein "Kassensturz" kann helfen, sich einen Überblick über die aktuelle finanzielle Lage zu verschaffen. Foto: pixabay

Velbert. Viele Haushalte müssen infolge der Corona-Pandemie finanzielle Einbußen verkraften. Bundestag und Bundesrat haben deshalb ein Gesetz beschlossen, das von der Corona-Krise betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützt.

„Wer zum Beispiel seinen Job verloren hat oder in Kurzarbeit ist, muss ständige Rechnungen wie Strom, Gas, Wasser oder Telefon erst mal nicht zahlen. Auch bei der Miete gibt es von April bis Juni einen Zahlungsaufschub und Kreditraten werden gestundet“, erklärt Andreas Adelberger, Leiter der Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.

Um die Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss man jedoch selbst aktiv werden: nämlich dem Energieversorger, dem Vermieter oder der Versicherung darlegen, dass man nicht zahlen kann und belegen, dass die Ursache dafür Geldknappheit als Folge der Corona-Pandemie ist. Auch bei seiner Bank sollte man das tun, wenn man Raten nicht zahlen kann. „Wichtig ist aber, dabei im Auge zu behalten, dass man alle Zahlungen später nachholen muss“, warnt Adelberger.

Kassensturz hilft bei der Planung

„Deshalb ist eine gute Planung der Ausgaben notwendig und es ist sinnvoll, dazu einen regelrechten „Kassensturz“ durchzuführen, so Adelberger: Welche Zahlungen sind jetzt am wichtigsten, wo gibt es Einsparpotenziale, welche unvorteilhaften Verträge sollten eigentlich schon seit längerem – und erst recht in der jetzigen Situation – getrost gekündigt werden, aber welche nicht?

Alle diese Fragen drehen sich um akute Geldknappheit. Das Team der Velberter Verbraucherschützer berichtet von Telefonaten, in denen sich Betroffene bereits in Kurzarbeit befinden und/oder sich das Konto bereits im Minus läuft. Ratsuchende möchten jedoch das Scheitern der Existenzsicherung verhindern.

Die Verbraucherzentrale verweist dabei auf verschiedene Möglichkeiten:

Miete

Auch wenn es beruhigend ist, dass Mietern bis Juni nicht gekündigt werden darf, wenn sie bis zu drei Monatsmieten nicht zahlen: Mieter sollten sich nicht dazu verführen lassen, die Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu haben. Denn die Mietzahlungen werden nur gestundet.

Das heißt: Gezahlt werden muss am Ende trotzdem, spätestens bis Juni 2022. Das bedeutet, dass Mieter in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an Ihren Vermieter zahlen müssen. „Daher sollten Sie versuchen, zumindest einen Teil der Miete zu bezahlen“, rät das Team der Verbraucherzentrale.

Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet

Von diesen Leistungen der Grundversorgung soll wegen der Corona-Pandemie niemand abgeschnitten werden. Hier haben Kunde für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, ebenfalls die Möglichkeit, vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 nicht zu zahlen. Darauf muss man sich dann aber ausdrücklich berufen und auch nachweisen, dass Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen.

Kunden müssen darlegen, dass ihnen der notwendige Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, wenn Sie zusätzlich für Strom, Gas, Wasser, Internet oder Telefon zahlen. „Nehmen Sie zu Ihrem Anbieter oder Versorger Kontakt auf, wenn Sie nun wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung haben und diese Dinge nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen können“, rät Andreas Adelberger.

Die Verbraucherzentrale NRW bietet dazu einen Musterbrief zum kostenlosen Download an. Auch hier gilt: Die Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben. Tauschen Sie sich daher am besten mit den Anbietern auch bereits über Zeitpunkt und Art der Nachzahlung aus.

Kredite

Mit dem neuen Gesetz können Kunden für einen Raten- oder Immobilienkredit eine dreimonatige Stundung erhalten, wenn sie Zins und Tilgung nicht mehr leisten können. Das gilt für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Auch hier sollte man gegenüber der Bank erklären, dass durch die Corona-Krise keine Zahlungen mehr geleistet werden können. Der Kredit wird dann entsprechend nach hinten verschoben.

Ob eine Stundung für die Verträge überhaupt in Frage kommt, können Kunden anhand einer Checkliste prüfen, die die Verbraucherzentrale online zur Verfügung gestellt hat. Auch ein Musterbrief ist online verfügbar.

Versicherungen

Dass man Beiträge aussetzen kann, gilt auch für Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, allerdings nur für Pflichtversicherungen. Das sind beispielsweise private Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflicht. Versicherungsnehmer sollten dann ihren Versicherer kontaktieren. Bei nicht verpflichtenden Policen wie Lebens-, Hausrat- oder Berufsunfähig­keitsversicherung gilt das Gesetz nicht. Hier können Kunden ihren Versicherer dennoch nach einer Stundung der Beiträge fragen. Einige Versicherungen haben dies schon von sich aus angeboten.

Zusätzliche staatliche Hilfen

„Damit sich trotz der Zahlungsaufschübe kein Schuldenberg auftürmt, erkundigen Sie sich möglichst schnell nach staatlichen Hilfen, wenn sich Ihre berufliche Situation ändert oder Ihnen das Geld ausgeht“, rät Beratungsstellen-Leiter Adelberger. Erst mit dem Antrag kann überhaupt die Auszahlung beginnen. Dauert die Bewilligung etwas länger, gibt es meist rückwirkend Geld.

Es gibt zudem Leistungen, die derzeit als Unterstützung beantragt werden können:

Kurzarbeitergeld, falls weiter gearbeitet wird, nun aber weniger. Das Kurzarbeitergeld beantragt der Arbeitgeber.

Arbeitslosengeld, falls die Arbeitsstelle gekündigt wurde. Auskünfte erteilt die Agentur für Arbeit.

Wohngeld kann es geben, falls die finanziellen Mittel es nicht mehr für die Miete reichen. Informationen gibt es bei der städtischen Verwaltung.

Aufstockungsleistungen nach SGB II / „Hartz IV“ kommen in Frage, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Beantragen können es z.B. Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Ansprechpartner ist das Jobcenter.

Informationen und rechtliche Hilfestellungen zu akuten Verbraucherfragen gibt auch die Velberter Beratungsstelle telefonisch unter 02051 – 80 90 181 (während der Telefonzeiten) oder per E-Mail unter www.verbraucherzentrale.nrw/velbert.

Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag, die Musterbriefe und die Checkliste gibt es von der Verbraucherzentrale NRW zudem online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.