Ein Energiemessgerät liegt bereit. Foto: pixabay
Ein Energiemessgerät liegt bereit. Foto: pixabay

Velbert. Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass bei durch die Corona-Krise bedingten Zahlungsrückständen bei Kosten für Strom und Gas ein Aufschub gewährt werden kann.

Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie haben einige Energieversorger angekündigt, freiwillig vorübergehend auf Gas- und Stromsperren zu verzichten. Darüber hinaus gilt eine neue gesetzliche Vorgabe: Haushalte, die fortlaufende Zahlungsverpflichtungen wie die Abschläge für Strom und Gas nicht bedienen können, erhalten in der akuten Krise einen maximal dreimonatigen Zahlungsaufschub.

Das gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2020 und nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Außerdem muss der Zahlungsverzug auf die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen sein. Neben Energieverträgen gilt das auch für Wasser-, Telefon- und Internetverträge.

„Auch wenn ein Zahlungsaufschub gewährt wird, bedeutet das keine Zahlungsbefreiung für die Kunden“, betont Andreas Adelberger, Leiter der Verbraucherzentrale in Velbert. Spätestens wenn die Corona-Krise abklinge, könne im Energiebereich auch das Abdrehen der Gas- oder Stromversorgung wieder zum Thema werden.

Er empfiehlt deshalb, bei Zahlungsschwierigkeiten den Energieversorger zu kontaktieren, die eigene Situation zu schildern und Lösungen zu besprechen. Einige Handlungsmöglichkeiten, die es zu besprechen gilt, hat er zusammengetragen:

Ratenzahlung: Wer offene Rechnungen nicht auf einen Schlag begleichen kann, sollte um eine Ratenzahlung bitten. Wichtig: Die monatlichen Raten dürfen nicht zu hoch sein. Wenn sie das verfügbare Budget sprengen, reißen sie an anderen Stellen neue Löcher in die Haushaltskasse – schlimmstenfalls entstehen zusätzliche Schulden.

Stundung: Bei absehbar vorübergehenden Zahlungsproblemen lässt sich auch jenseits des neuen und vorübergehenden gesetzlichen Anspruchs eine Stundung aushandeln. Das bedeutet, dass die Schulden erst später zurückgezahlt werden müssen. Hierauf können zum Beispiel Arbeitnehmer in Kurzarbeit verweisen oder Menschen, die gerade Krankengeld beziehen.

Darlehen: Wer Sozialleistungen erhält, kann vom Jobcenter oder dem Sozialamt Geld leihen, um seine Energieschulden zu begleichen. Ein solches Darlehen können Betroffene formlos beantragen

Unbedingt weiter Abschläge zahlen. Nach wie vor gilt: Die monatlichen Abschläge für Strom oder Gas müssen früher oder später bezahlt werden. Wer durch die Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann aber bis zum 30. Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Dazu sollte er den Energieversorger informieren und muss gegebenenfalls nachweisen, dass Folgen der Pandemie derzeit die Wahrung eines angemessenen Lebensunterhalts gefährden. Es kann jedoch auch in dieser Situation sinnvoll sein, zumindest Teilzahlungen zu leisten, um die Rückstände nicht zu hoch auflaufen zu lassen.

Hilfe suchen: Betroffene müssen nicht allein gegen drohende Energiesperren vorgehen. Rechtsanwälte und Schuldnerberatungen können helfen.

Die Verbraucherzentrale berät telefonisch unter 02051 80 90 181 oder per E-Mail an [email protected]. Alle Kontaktmöglichkeiten zur Verbraucherzentrale unter: www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen.