Gelegenheitsverkäufe sind kein Problem - wenn sie selten genug stattfinden und weniger als 2000 Euro im Jahr abwerfen. Foto: Bärbel Hildebrand/BdSt NRW
Gelegenheitsverkäufe sind kein Problem - wenn sie selten genug stattfinden und weniger als 2000 Euro im Jahr abwerfen. Foto: Bärbel Hildebrand/BdSt NRW

Düsseldorf. Verkäufer, die gelegentlich Sachen aus dem Keller zu Geld machen, müssen hierfür in aller Regel keine Steuern zahlen. Doch durch das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen Online-Plattform-Betreiber sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden.


Der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie Kinderspielzeug, Kleidung oder Büchern ist jedoch steuerfrei, wenn er in einem üblichen Rahmen bleibt.

Das neue Gesetz betrifft alle digitalen Plattformen, die dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln, also unter anderem Ebay, Amazon, Momox, Airbnb und Autoscout24.

Die Meldung muss bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein – für das Jahr 2023 also bis Ende Januar 2024. Gemeldet werden Verkäufe von mehr als 29 Fällen im Jahr und mehr als 1.999 Euro Gesamteinnahmen. Diese Meldegrenze gilt pro Plattform.

Von dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz zu unterscheiden sind Spekulationsgeschäfte gemäß § 23 Einkommensteuergesetz. Diese Regelung gab es schon vorher und sie bleibt unverändert bestehen. Hier bleibt ein Gewinn unter 600 Euro im Jahr steuerfrei. Wenn diese Freigrenze erreicht wird, muss der Gewinn versteuert werden. Um den Gewinn zu ermitteln, werden die Einkaufskosten von den Verkaufskosten abgezogen.

Ausführliche Informationen bietet der Bund der Steuerzahler in seinem Ratgeber Nr. 63 „Steuerliche Konsequenzen für eBay-Verkäufer und Co.“ Er kann kostenlos bestellt werden, per E-Mail an bestellung@steuerzahler-nrw.de oder telefonisch unter 0211 99175-42.