Ein Blick auf eine Häuserreihe an einem regnerischen Tag. Foto: Volkmann
Ein Blick auf eine Häuserreihe an einem regnerischen Tag. Foto: Volkmann

Düsseldorf.  Aufgrund der hohen Inflationsrate könnte Mietern mit einem Indexmietvertrag eine Mieterhöhung drohen. Denn bei einem solchen Vertrag haben Vermieter die Möglichkeit, die Miete entsprechend des Verbraucherpreisindex (VPI) anzuheben.

Damit eine Erhöhung wirksam ist, müssen Vermieter ihre Mieter in Textform, also zum Beispiel mit einer E-Mail, darüber informieren, erklärt Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Wer eine solche Mieterhöhung erhält, sollte diese genau prüfen, um zu verhindern, möglicherweise zu viel zu zahlen. Ist zum Beispiel die letzte Erhöhung der Indexmiete oder der Einzug nicht länger als zwölf Monate her, darf keine Mieterhöhung erfolgen“.

Eine in diesem Zeitraum erfolgte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung oder eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung würden eine Erhöhung der Indexmiete jedoch nicht verhindern, so die Juristin. Es müsse sich allerdings um eine unfreiwillige Modernisierung gehandelt haben, zum Beispiel aufgrund neuer Bauvorschriften.

„Außerdem sollten Mieter nachsehen, ob der vom Vermieter angegebene VPI des Statistischen Bundesamts korrekt ist“, rät Rassat. „Ist dieser richtig, ist es empfehlenswert, den neuen Mietbetrag selbst noch einmal nachzurechnen“. Online finden Mieter dafür spezielle Indexrechner.

„Stimmt die Berechnung, gilt die Erhöhung ab dem übernächsten Monat nach Erhalt des Schreibens“, erklärt die Ergo-Juristin. „Fällt dem Mieter jedoch eine Unstimmigkeit auf, wie zum Beispiel ein falscher Preisindex, so kann er beim Vermieter eine Korrektur verlangen“.

Übrigens: „Wenn die Inflationsrate sinkt, hat der Mieter auch das Recht auf eine Senkung der Miete“, teilt Michaela Rassat. Diese müsse er dem Vermieter gegenüber ebenfalls in Textform geltend machen.