Ein defekter Pfandautomat verhindert nicht die Rücknahmepflicht der Läden. Foto: VZ NRW/adpic
Ein defekter Pfandautomat verhindert nicht die Rücknahmepflicht der Läden. Foto: VZ NRW/adpic

Düsseldorf. Leergutautomat defekt oder gerade in Wartung? Das ist kein Grund, dass Supermärkte geleerte Getränkeflaschen und -Dosen mit Einwegpfand nicht annehmen.


„Uns erreichen immer wieder Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbraucher, die Probleme mit der Rückgabe von Pfandgut und der Auszahlung der entsprechenden Geldbeträge hatten“, erklärt Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. „Dabei sind die Rücknahme- und Pfandpflichten im Verpackungsgesetz klar geregelt.“

Funktioniert der Pfandautomat nicht, muss der Händler die Rücknahme und Erstattung des Pfandes auf anderem Weg sicherstellen. Kundinnen und Kunden müssen nicht warten, bis das Gerät wieder läuft. Vielmehr muss dann Verkaufspersonal die leeren Einweg-Verpackungen entgegennehmen und den Pfandbetrag auszahlen. Die Rücknahmepflicht umfasst übrigens auch beschädigte oder verformte Behältnisse, die der Rücknahmeautomat nicht akzeptiert: Zerknickte Flaschen und Dosen dürfen nicht pauschal abgewiesen werden, solange sie eindeutig als bepfandete Verpackungen erkennbar sind. Dafür müssen in der Regel das Pfandzeichen und der Strichcode erkennbar sein.

Bei Problemen bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen von Pfandbons sollten Verbraucherinnen und Verbraucher sich zunächst an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Führt das nicht zum Erfolg, können sie bei der Unteren Abfallbehörde der Kommune Anzeige erstatten. Meist erreicht man die Untere Abfallbehörde über die allgemeine Verwaltungs-E-Mail oder -Anschrift der Kommune.