Die Schufa ist vor allem dann relevant, wenn es um den Abscjluss von Verträgen geht. Foto: Volkmann
Die Schufa ist vor allem dann relevant, wenn es um den Abscjluss von Verträgen geht. Foto: Volkmann

Für Schufa-Einträge hat sich eine spürbare Änderung ergeben: Nach Privatinsolvenzen sollen Einträge bei der Wirtschaftsauskunftei nur noch sechs Monate gespeichert werden. 


Die Schufa greift einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vor und passt die Speicherfrist zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher an. Im amtlichen Register werden Restschuldbefreiungen sechs Monate vorgehalten – bei der Schufa waren es bislang drei Jahre.

Dieses Ungleichgewicht ist seit langer Zeit Gegenstand von Rechtsverfahren, vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung der EU wurde eine Klärung drängender. Denn: Informationen über die Restschuldbefreiung am Ende der sogenannten Verbraucherinsolvenz durften due Schufa und andere Auskunfteien zuvor länger speichern. Mutmaßlich zu Lasten jener Verbraucher, die deshalb geklagt hatten. Beispielsweise in einem Fall, den das OLG Schleswig-Holstein zugunsten des Klägers entschied, in dem die Schufa jedoch vor den Bundesgerichtshof zog. Die Richter in Karlsruhe wollte allerdings erst die Entscheidung des EuGH abwarten. Dort hatte man bereits Fragestellungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf dem Tisch. Zwischenzeitlich legte der Generalanwalt ein juristisches Gutachten vor. Dessen Rechtskern: Die Schufa dürfe die Daten nicht länger speichern als das amtliche Register.

Die Richter in Luxemburg halten sich häufig an die Gutachten des Generalanwalts. Die Schufa griff möglichen Urteilen nun vor und änderte die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Verbraucherinsolvenzen kurzerhand ab.

Erste Löschungen mit technischer Umsetzung bis Ende April

Ab wann das gilt? Die Wirtschaftsauskunftei erklärt hierzu, sie werde zunächst mit der Umstellung des Verfahrens bis Ende April dieses Jahres alle Einträge zur Restschuldbefreiung mit einer dann bereits länger als sechs Monate währenden Speicherung löschen – automatisch. Das umfasse auch alle damit verbundenen Schulden. Ist die 6-Monats-Dauer noch nicht erreicht, bleibe die Einträge gespeichert. Dann bis die Frist ausgelöst hat.

Die Schufa stellt zudem klar, dass der Prozess automatisch erfolgt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten sich nicht proaktiv an die Auskunftei wenden.

Über die Änderungen informieren kann man sich beispielsweise durch das Anfordern der personenbezogenen Daten bei der Schufa. Das geht online über den kostenpflichtigen Service oder auch per SMS aufs Smartphone oder via E-Mail, sollte es zu „kreditrelevanten Anfragen oder Änderungen der eigenen Bonität oder Identitätsdaten“ kommen. Die eigene, nicht zur Weitergabe geeignete Datenkopie auf Basis von Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung kann man alternativ kostenlos beantragen.

Die neue Regelung hat zudem laut Auskunftei Auswirkungen auf den sogenannten Schufa-Score: Die Informationen zur Restschuldbefreiung und die damit verbundenen Schulden würden nach der erfolgten Löschung nicht mehr in die Score-Berechnung einfließen. die Schufa ergänzt allerdings, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens gemachte neue Schulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind. „Diese bleiben auch über die Frist der Löschung der Restschuldbefreiung wie bisher gespeichert und können sich somit auf den Score auswirken“, so die Schufa.

Die Änderung bei der Speicherfrist gilt zudem ausschließlich für die Daten zur Restschuldbefreiung und die hiermit verknüpften Schulen. Weil nur diese erlassen würden, seien auch nur diese von der neuen Regelung betroffen. „Alle weiteren Daten und Speicherfristen sind hiervon unberührt“.