
Wülfrath. Das Anleinen von Hunden auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist in Paragraph 13 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeordnet. Darauf weist die Stadt Wülfrath hin.
Hunde sind auf Verkehrsflächen, dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen
und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden nur angeleint auszuführen, teilt
das Ordnungsamt der Stadt Wülfrath mit.
Tiere sind auf den Verkehrsflächen und in Anlagen so zu halten, dass sie weder
Personen, Tiere oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen
können.
Auf Freizeitanlagen, Jugendtreffpunkten und Bolzplätzen, sonstigen öffentlichen
Sporteinrichtungen und Schulhöfen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Hunde dürfen
auf Nachbarschafts- und Stadtteilplätzen sowie auf dem Panorama-Radweg nur auf den
Wegen angeleint ausgeführt werden.
Im Wald muss der Hund laut Landesforstgesetz außerhalb von Wegen angeleint werden.
Jäger sind durch das Landesjagdgesetz befugt „wildernde“ Hunde abzuschießen. Als
wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihrer Hundeführerin
oder ihres Hundeführers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen.
Das Ordnungsamt bittet die Hundehalter, sich an diese Regeln zu halten.