Ein Vogel sitzt auf einem Wanderweg. Foto: Volkmann
Ein Vogel sitzt auf einem Wanderweg. Foto: Volkmann

Wülfrath. Wie jedes Jahr beginnt am 1. März die Schonzeit, damit die heimischen Tiere in Ruhe brüten und ihren Nachwuchs großziehen können.


Das gilt auch für private Gärten: Hecken, Gebüsche und andere Gehölze dürfen nicht abgeschnitten, auf Stock gesetzt oder beseitigt werden. Denn Gebüsche und Hecken bieten Unterschlupf für Vögel, Insekten und andere Kleinlebewesen. Alle heimischen Vogelarten gehören zu den besonders geschützten Arten. Ihre Nester und Verstecke dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Bäume dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis gefällt oder stark verändert werden, es sei denn, ein Vogel brütet darin: Dann darf der Baum nicht beschnitten werden.

Erlaubt sind in der Schonzeit vom 1. März bis 30. September Form- und Pflegeschnitte: Hierbei wird nur der diesjährige, frische Zuwachs schonend zurückgeschnitten, um Hecken und einzelne Sträucher in Form zu halten. Diese Maßnahme ist ganzjährig zugelassen unter der Voraussetzung, dass keine Vögel in der betroffenen Hecke Nester bauen oder brüten. Sollte in der Schonzeit ein Baum stark verändert oder gar gefällt werden müssen, ist – wie außerhalb der Schonzeit auch – vorher ein entsprechender Antrag nach der Baumschutzsatzung zu stellen.

Das Formular ist auf der städtischen Homepage zu finden, ebenso wie die aktuelle Version der Baumschutzsatzung. Rückfragen beantwortet telefonisch oder per E-Mail Pascal Kaudewitz, Grünflächenmanager der Stadt Wülfrath, Tel.: 02058/18253, E-Mail: p.kaudewitz@stadt.wuelfrath.de.

Der Kreis Mettmann hat einen Flyer mit Tipps und Informationen zum Rückschnitt von Hecken und Gehölzen herausgegeben. Den Flyer gibt es im Internet oder auch an der Flyer-Wand im Eingangsbereich des Wülfrather Rathauses.