Kreis Mettmann/Düsseldorf. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland klagt gegen den neusten Beschluss zur A 44. Der BUND hält die Abwasserregelung für nicht ausreichend, betont aber, Ziel sei es nicht, „den Bau der A 44 zu verhindern“. Aus seiner Sicht darf trotz der Klage an der A 44 zwischen Heiligenhaus und Ratingen weitergebaut werden
Der Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat nach eigenen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Klage gegen das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, eingelegt.
Die Klage richte sich gegen den Planänderungsbeschluss vom 10. Mai, mit dem die Behandlung des Straßenabwassers im Bereich des Kreuzes Ratingen-Ost neu geregelt werden soll.
„Zusätzlich zu der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage an der A3 soll eine weitere Anlage an der Brachter Straße gebaut werden. Diese Anlage soll Wasser aufnehmen, das bisher von der A44 und der A3 ebenfalls zu der bestehenden Anlage floss“, schreibt der BUND. „Das Straßenabwasser soll dort gereinigt und soweit zurückgehalten (gedrosselt) werden, dass nur noch so viel Wasser in den Homberger Bach und letztlich die Anger eingeleitet wird, dass die Hochwassergefahr am Unterlauf der Anger (Ratingen-West, Düsseldorf-Angermund) nicht vergrößert werden soll.“
Weiter heißt es in der Mitteilung des BUND: „Im Sinne des Schutzes gegen Hochwasser und Starkregen, die nach allen Prognosen auf Grund des Klimawandels zunehmen werden, ist das ein sinnvoller Ansatz, den der BUND ausdrücklich begrüßt und für notwendig hält. Allein in den letzten Jahren hatten wir zwei Regenereignisse, die statistisch nur einmal in 100 Jahren bzw. sogar nur alle 10.000 Jahre auftreten.
Diesem Anspruch wird die Kanalisation beider Autobahnen aber nicht gerecht. Sie sind auf ein Regenereignis ausgelegt, wie es statistisch jedes Jahr auftritt. Bei heftigeren Regenfällen, kann die Kanalisation das Wasser nicht fassen.
Da beide Autobahnen durch die Wasserschutzzone II des Wasserwerks Homberg verlaufen, muss zum Schutz des Trinkwassers das gesamte Straßenabwasser gefasst und kanalisiert abgeleitet werden. So hat es auch der Planfeststellungsbeschluss von 2007 (BVerwG 9 A 8.23) festgelegt. Dies wird nicht ausreichend berücksichtigt. Und es wird nicht berücksichtigt, dass Starkregen infolge der Klimaerwärmung viel häufiger und stärker als früher auftritt und andere Maßnahmen erfordert.
In Bezug auf die A 44 bedeutet dass, dass in großen Mengen Abwasser auf dem Gefälle der A 44 weiter Richtung Westen zum tiefsten Punkt der A 44 fließt und dort ungereinigt im Einzugsgebiet des Schwarzbachs fließt. Gefährlich für Umwelt und Mensch.
Die deswegen vom BUND vorgeschlagenen beiden Alternativmöglichkeiten für die neue Regenwasserbehandlungsanlage, die das Abwasser erst an dem tiefsten Punkt der A 44 sammeln würde, hat der Straßenbau nicht ernst genommen.
In Bezug auf die A 3 bedeutet dies, dass Abwasser wie bisher von dort in den Hahnerhofbach fließt, weil Mängel an der bisherigen Kanalisation nicht behoben werden. Der Straßenbau hat es sogar ausdrücklich abgelehnt, die Fahrbahnen, für die bisher höhere Bordsteine, die ein Abließen des Straßenabwassers ins Gelände verhindern, nicht vorgesehen sind, nachzurüsten.“
„Das ist Pflicht in der Wasserschutzzone und hätte schon längst gemacht werden müssen“, stellt Jürgen Lindemann vom BUND Ratingen dazu fest.
Die ungenügende Auslegung der Kanalisation der Autobahnen führe dazu, dass gerade bei starken Regenfällen, bei denen die Hochwassergefahr besonders groß ist, das Abwasser zum Teil nicht in die bestehende und neue Wasserbehandlungsanlage, sondern in die Anger und das Einzugsgebiet des Schwarzbaches gelangten. Die Hochwassergefahr werde gerade bei stärkeren Regenfällen nicht wirksam verringert.
„Ziel der Klage des BUND ist es nicht, den Bau der A44 zu verhindern“, schreibt der BUND in seiner Mitteilung. Aber es müsse eine sachgerechte Lösung der Entwässerungsproblematik geben. „Die jetzige kostet viel Geld, ohne das notwendige Ergebnis zu bringen“.
Der BUND kommt überdies zu dem Schluss: „Die Klage hindert rechtlich nicht daran, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss erst einmal wirksam wird. Es darf an der A 44 zwischen Heiligenhaus und Ratingen weitergebaut werden. Ob der Straßenbau dieses Risiko eingehen will, ist seine Sache.“
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