So sahen die wichtigsten Regelungen der Bundes-Notbremse im Überblick aus. Grafik: Bundesregierung

Der Bundestag hat am Mittwoch eine „bundesweite Notbremse“ beschlossen. Neu ist für den Kreis Mettmann dabei vor allem die Ausgangssperre.

Bevor der Bundestag zu seinen Beratungen zusammenkam, hatte der Kreis Mettmann am Wochenende schon selbst die „Notbremse“ gezogen, weil die Zahlen der Sieben-Tages-Inzidenz inzwischen auf über 200 geklettert sind. Seit Montag gelten im Kreisgebiet weitgehende Einschränkungen. Dazu zählen unter anderem, dass die Schulen nur noch Distanzunterricht anbieten dürfen und dass Termin-Shopping wieder untersagt ist.

Das sind zwei Regelungen, die jetzt auch in der Bundes-Notbremse vorkommen. Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll helfen, die „dritte Welle zu brechen“. Die Regeln gelten bundesweit, „wenn innerhalb von sieben Tagen mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner festzustellen sind“.

Die Auslastung auf den Intensivstationen zeige, dass die „Lage ernst, sehr ernst“ sei, sagte Bundesgesundheitsminister Spahn in der Diskussion im Bundestag. Impfen und Testen allein reichten nicht mehr, um die dritte Welle einzudämmen. Vielmehr gehe es nun darum, erneut die Zahl der Kontakte zu reduzieren.

Das sind die Regeln, die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 künftig in ganz Deutschland gelten:

  • Ein Haushalt darf sich mit maximal einer Person treffen.
  • Es gilt eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr, Sport alleine ist bis Mitternacht erlaubt.
  • Wechselunterricht in Schulen ist erlaubt, wenn zweimal in der Woche getestet wird. Ab einer Inzidenz von 165 findet der Unterricht von zu Hause statt.
  • Im Einzelhandel des täglichen Bedarfs ist die Kundenzahl zu begrenzen. Masken sind weiterhin Pflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel kann bei einer Inzidenz bis 150 Termin-Shopping mit Test und Maske angeboten werden. Bei einer höheren Inzidenz sind die Geschäfte zu schließen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind erlaubt mit FFP-2-Maske, für Frisöre und Fußpflege ist künftig ein tagesaktueller Test erforderlich.
  • Kultur und Freizeiteinrichtungen müssen schließen, die Gastronomie darf Abhol- und Lieferdienste anbieten.
  • Individualsport ist mit dem eigenen Hausstand oder maximal zwei Personen erlaubt.
  • Die Pflicht, Homeoffice anzubieten, wird in das Gesetz aufgenommen. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Das Gesetz wird am Donnerstag noch im Bundesrat beraten, ist aber nicht zustimmungspflichtig, wie die Bundesregierung erklärt. Anschließend muss das Gesetz noch durch den Bundespräsidenten verkündet werden. Fachleute gehen davon aus, dass es frühestens am Samstag in Kraft treten wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.