Eurobanknoten liegen auf einem Tisch. Foto: Pixabay/symbolbild
Eurobanknoten liegen auf einem Tisch. Foto: Pixabay/symbolbild

Ratingen. Die Stadt Ratingen führt ab 1. Januar 2025 differenzierte Grundsteuerhebesätze für Wohn- bzw. Gewerbegrundstücke ein. Das beschloss der Rat in seiner Sitzung vom 17. Dezember.


Durch diesen Schritt sollen die Bürgerinnen und Bürger bei den Wohnkosten entlastet werden. Wäre die vom Gesetzgeber vorgegebene Grundsteuerreform ab 2025 mit einem einheitlichen Hebesatz umgesetzt worden, hätte das in Ratingen zu einer spürbaren Mehrbelastung der Wohneigentümer und Mieter geführt. Die neuen Hebesätze für die Grundsteuer B betragen 450 Prozent für Wohngrundstücke und 710 Prozent für Nichtwohngrundstücke.

Diese Hebesätze sind mit den bisher gültigen Hebesätzen nicht vergleichbar, denn die Messbeträge, die der Grundsteuerermittlung zugrundeliegen, sind aufgrund der in den Vorjahren von den Finanzämtern durchgeführten Neubewertung aller Grundstücke völlig andere als bisher. Diese Messbeträge müssen von der Stadt Ratingen in den Grundsteuerbescheiden berücksichtigt werden. Der Hebesatz für die Grundsteuer A, die nur von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu entrichten ist, beträgt übrigens 312 Prozent.

Insgesamt wird die Reform „aufkommensneutral“ umgesetzt, das heißt, dass die Gesamteinnahmen der Stadt aus der Grundsteuer (zurzeit rund 20 Millionen Euro jährlich) im Jahr 2025 nicht steigen werden. Sie wird aber auch bezogen auf die einzelnen Grundstücksgruppen aufkommensneutral umgesetzt. Das heißt: Alle Wohngrundstücke zusammen tragen genauso viel zu den Grundsteuereinnahmen bei wie bisher, und alle Nichtwohngrundstücke zusammen ebenso.

Für die einzelnen Eigentümer wird es jedoch mehr oder weniger starke Verschiebungen geben, entweder nach oben oder nach unten – eine unvermeidbare Folge der Reform, die durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 erzwungen wurde. Das Gericht erklärte die der bislang der Grundsteuer zugrundeliegende Einheitsbewertung für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, und zwar deshalb, weil die Besteuerungsgrundlagen seit 1964 nicht mehr aktualisiert worden waren. Der Bundesgesetzgeber wurde aufgefordert, eine neue gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer zu schaffen. Das führte dazu, dass alle Grundstücke neu und realitätsnäher bewertet werden mussten. Grundsätzlich gilt die Faustregel: Je wertvoller das Grundstück, desto höher die Steuer.

Neben diesen unvermeidlichen individuellen Verschiebungen zeigte sich in Ratingen, wie in zahlreichen anderen Kommunen auch, jedoch auch ein allgemeines strukturelles Problem. Wegen der hohen Bodenrichtwerte für Wohngrundstücke hätte eine einheitliche Umsetzung der Reform zu einer massiven Verschiebung zulasten der Wohneigentümer und Mieter geführt. Um in solchen Fällen gegensteuern zu können, räumte das Land NRW den Kommunen die Möglichkeit ein, differenzierte Hebesätze einzuführen. Von dieser Möglichkeit machte der Rat der Stadt Gebrauch, um den unerwünschten Verschiebungseffekt zulasten der Wohneigentümer und Mieter zu verhindern.