Velbert. In Folge der bevorstehenden Schließung des Seniorenzentrums Velbert steht für alle Heimbewohner der Umzug in eine neue Pflegeeinrichtung an. Wer für den Umzug auf einen Krankentransport angewiesen ist, muss die Kosten dafür selbst tragen. Das hat der Super Tipp jetzt auf Nachfrage bei der AOK Rheinland/Hamburg erfahren.
Das Seniorenzentrum Velbert schließt zum 15. Juni in Folge der Convivo-Insolvenz. Betroffen sind etwa 100 Bewohnerinnen und Bewohner, die sich nun zwangsweise einen Platz in einer anderen Einrichtung suchen müssen.
„Einige hatten schon dieses Glück“, berichtete Manuela Kauhaus der Super Tipp-Redaktion schon letzten Donnerstag. Auch für ihre Mutter hat sie – nach einem „Telefonmarathon“ gemeinsam mit ihrem Bruder – einen neuen Platz gefunden. Anfang nächster Woche steht der Umzug an.
Doch gleich nach diesem Erfolg bekam die Angehörige wieder einen Dämpfer. Denn: „Meine Mutter ist für den Umzug auf einen Krankentransport angewiesen“, so Kauhaus, „eine Kostenübernahme lehnt die Krankenkasse allerdings ab.“
Mit der Fragestellung, warum die Betroffenen einen für den erzwungenen Umzug benötigten Krankentransport selbst bezahlen müssen, hat sich die Super Tipp-Redaktion an die AOK Rheinland/Hamburg, die Versicherung von Frau Kauhaus, gewandt.
Im Kern besagt die Antwort der Kasse, dass Fahrtkosten ausschließlich aus „zwingenden medizinischen Gründen“ erstattet werden, etwa für eine stationäre Krankenhausbehandlung. Der geschilderte Fall gelte als Wohnortwechsel. Daraus ergebe sich kein „sozialmedizinischer Grund“ für eine Kostenübernahme.
Die Kasse beruft sich bei ihrer Einschätzung auf „bundesweite Gesetzgebung und Richtlinien“. Die Regelung dürfte somit gesetzlich Versicherte aller Kassen betreffen.
Hier die Stellungnahme der AOK im Wortlaut:
„Die Insolvenz einer Pflegeeinrichtung ist für die Betroffenen immer eine schwierige Situation. Im Rahmen unserer Möglichkeiten bieten wir unseren Versicherten Hilfe bei der Suche nach einem neuen Pflegeplatz an.
Was die finanzielle Unterstützung betrifft, ist durch bundessweite Gesetzgebung und Richtlinien festgelegt, welche Leistungen durch gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen erstattungsfähig sind.
Im Sozialgesetzbuch V ist geregelt, dass Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse nur bei zwingenden medizinischen Gründen übernommen werden. Sie stellen demnach eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Krankenversicherung dar, wie z.B. die Fahrt zu einer vollstationären Krankenhausbehandlung.
Bei dem beschriebenen Sachverhalt handelt es sich um eine Verlegung des Wohnsitzes (Umzug) von einer zur anderen stationären Einrichtung (Pflegeheim) ohne sozialmedizinischen Grund, sodass die Fahrt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Das Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung) kennt ebenfalls keine gesetzliche Grundlage, wonach Umzugsfahrten zu übernehmen sind. Folglich kann weder im Rahmen der Kranken- noch Pflegeversicherung eine Kostenübernahme erfolgen.“