Das Seniorenzentrum Velbert am Wordenbecker Weg ist von der Schließung bedroht. Foto: Mathias Kehren

Velbert. Der Käufer und der Vermieter des Seniorenzentrums Velbert am Wordenbecker Weg haben sich nicht geeinigt. Das teilt der zuständige Verwalter des Convivo-Insolvenzverfahrens mit. Es bedeutet nun das Aus. „Der notwendige Umzug stellt sie und ihre Angehörigen vor eine große Herausforderung“, kommentiert Insolvenzverwalter Christoph Morgen.

Das Seniorenzentrum Velbert müsse zum 15. Juni 2023 geschlossen werden, so die Insolvenzverwaltung. Die Mitarbeiter und Bewohner seien informiert worden.

Die Situation ist schwierig. Das weiß man auch bei der Insolvenzverwaltung und hat daher alle Bewohner und ihre Angehörigen für die nächste Woche zu einer Versammlung im Seniorenzentrum eingeladen. Dann soll es Informationen geben.

Das Aus für den Velberter Standort kommt plötzlich. Nicht ohne Grund: „Aufgrund der knappen Liquidität und der laufenden Verluste ist eine weitere Fortführung über den 15. Juni 2023 hinaus nicht möglich“, hieß es seitens der Insolvenzverwaltung. Dort steht man im regelmäßigen Kontakt mit den Versorgungsträgern, der Heimaufsicht und der Stadt Velbert.

„Um die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Suche nach einem neuen Heimplatz für sich beziehungsweise um ihre Angehörigen zu unterstützen, wurde seitens der Heimaufsicht des Kreises Mettmann eine Liste mit freien Heimplätzen in der Umgebung erstellt“, hieß es in der Mitteilung. Die Liste wolle man regelmäßig aktualisieren. Die Platzangaben seien täglich wechselnd, so dass eine „schnellstmögliche Kontaktaufnahme durch die Bewohner oder ihre Angehörigen mit den betreffenden Einrichtungen vorteilhaft ist“.

Insolvenzverwalter Christoph Morgen erklärt: „Ich bedauere es sehr, dass für das Seniorenzentrum Velbert keine tragfähige Lösung gefunden werden konnte. Mein gesamtes Team und ich haben uns in den vergangenen vier Monaten mit voller Kraft dafür eingesetzt, die Einrichtung erhalten zu können. Ich bin mir bewusst, dass diese neue Situation hart für die Seniorinnen und Senioren ist. Der notwendige Umzug stellt sie und ihre Angehörigen vor eine große Herausforderung.“ Insolvenzrechtliche und wirtschaftliche Gründe machten es jedoch unmöglich, einen anderen Weg zu finden, „nachdem Käufer und Vermieter nicht zusammengekommen sind“.

Der Sozialdezernenten des Kreises Mettmann, Marcus Kowalczyk, kommentiert: „Auch wir haben bis zuletzt gehofft, dass ein Weg für einen Weiterbetrieb der Einrichtung gefunden wird. Dass dies nicht gelungen ist, tut mir für jeden einzelnen Bewohner und die Angehörigen sowie für die Mitarbeitenden sehr leid. Wir werden jedenfalls alles in unseren Kräften Stehende tun, um sicherzustellen, dass jedem Bewohner ein Heimplatzangebot in der Umgebung gemacht werden kann.“

Die Mietverträge der selbstversorgenden Mieterinnen und Mieter bleiben nach Angaben der Insolvenzverwaltung bestehen. In dem Gebäude gibt es noch ein zweites Wohnformat, im Rahmen dessen auch sich selbstversorgende Mieterinnen und Mieter wohnen. „Diese Bewohnermietverträge sind unabhängig vom Pflegebetrieb weiterhin gültig“, schreibt die Insolvenzverwaltung. Die Mieterinnen und Mieter müssten sich allerdings um einen ambulanten Pflegedienst für ihre Betreuung kümmern, Convivo stehe nach dem 15. Juni nicht mehr zur Verfügung.

Auch die Eigentümergesellschaft „Fonds 7 AvR Velbert Grundstück Verwaltungs GmbH & Co. KG“ befinde sich in der Insolvenz. Die Bewohnermietverträge seien davon aber nicht betroffen.

Mietverträge mit selbstversorgenden Bewohnerinnen und Bewohnern bleiben bestehen. Wer Pflege benötigt, muss sich nach dem 15. Juni selbst um einen ambulanten Pfelgedienst bemühen, heißt es. Foto: Mathias Kehren

Der Fall Convivo sorgt bundesweit für Schlagzeilen und begleitet die Menschen bereits seit Anfang des Jahres. Am 23. Januar hatte die Unternehmensgruppe mit Sitz in Bremen, die mehr als 100 Pflegeeinrichtungen betreut, Insolvenz angemeldet. Inzwischen ermittelt sogar die Staatsanwaltschaft Bremen.  Ein Geschäftsführer des Unternehmens gilt Medienberichten zufolge in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts als Beschuldigter – gegen ihn besteht demnach rechtlich der Vorwurf einer Straftat.

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