Wülfrath. Das Land NRW hat ab dem 19. Juni eine neue Corona-Schutzverordnung mit kleineren Änderungen erlassen. Die Stadt Wülfrath informiert:
Erlaubt ist erstmalig eine gemeinsame Feier zum Schulabschluss. So wurde Paragraph 13, Absatz 5, um den im zusammenhangstehenden Absatz 5a dahingehend ergänzt, dass die Regelungen für private Feiern aus herausragendem Anlass ab 20. Juni auch für interne Feiern von Abschlussklassen- und jahrgängen gelten, wenn ausschließlich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen- und jahrgänge teilnehmen (ohne Eltern etc.). Auch die weiteren wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Veranstaltungen sind zu beachten.
Darüber hinaus ist bei den privaten Feiern nach Absatz 5 darauf zu achten, dass nicht alljährliche Anlässe als „herausragend“ eingestuft werden können, sondern runde Geburtstage. Insbesondere im Seniorenalter ist auch die Vollendung von 5-Jahres-Abschnitten ein feierwürdiges Ereignis. Hier wird bei Jubiläen und Geburtstagen einen sich auf fünf oder zehn Jahre „rundenden“ Zeitraum als entsprechend herausragend angesehen, außerdem der 18. Geburtstag.